2.1 Erstattung von Aufwendungen des Klägers
Rz. 2
Weder im Einspruchs- noch im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich. Gleichwohl kann sich jeder durch einen Angehörigen dieser Berufsgruppen oder durch entsprechende Gesellschaften vertreten lassen, wenn sie zur rechtlichen Vertretung oder sonst vor den Finanzgerichten zugelassen sind.
Vertretungszwang besteht aber im Verfahren vor dem BFH. Hier ist eine Vertretung der Beteiligten durch die obengenannten Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben. Behörden, hier kommen fast nur die Finanzbehörden (FÄund Hauptzollämter) in Betracht, können von Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden.
Die dem Beteiligten persönlich entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung seiner Rechte im Finanzgerichtsprozess erforderlich waren. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Reise zum Termin, aber auch zur Einsichtnahme in die Akten. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten, die anlässlich einer Informationsreise des Beteiligten zu seinem Prozessbevollmächtigten entstehen.
Erstattungsfähig ist auch der durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins entstandene Verdienstausfall. Hingegen sind nicht zu erstatten die Aufwendungen des nicht geladenen Klägers für die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BFH, wenn seine Anwesenheit im Termin keinen vorstellbaren Nutzen für die Förderung des Verfahrens haben kann.
Notwendige Kosten, die durch Telefonate, Fertigung von Kopien und Abschriften entstehen, sind ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind jedoch derartige Aufwendungen, wenn sie unnötigerweise entstehen, z. B. umfangreiches Aktenmaterial kopiert wird, das nicht vollen Umfangs zur Prozessführung benötigt wird.
Die Kosten einer Bürgschaft (Avalprovisionen), die als Sicherheit zur Erlangung eines Vollstreckungsaufschubs dient, sind keine erstattungsfähigen Aufwendungen des Hauptverfahrens. Erstattungsfähig im Aussetzungsverfahren sind sie auch nur dann, wenn sie im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren aufgewendet werden, nicht jedoch in Erfüllung einer Sicherheitsauflage, denn nur im ersteren Fall dienen diese Kosten der Rechtsverfolgung oder -wahrung.
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind die Kosten, die für ein Privatgutachten aufgewendet werden, da die Sachaufklärung dem FG obliegt. Im Einzelfall kann bei sehr schwierigen Fachfragen ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit gegeben sein, wenn ein vom Gericht eingeholtes oder von der Gegenseite vorgelegtes Gutachten widerlegt werden soll.
I. d. R. ausgeschlossen ist auch die Erstattung der Kosten eines Rechtsgutachtens. Eine Ausnahme mag gegeben sein in Fällen der Anwendung ausländischen Rechts.
2.2 Aufwendungen der Finanzbehörden (Abs. 2)
Rz. 3
Die außergerichtlichen Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten (Abs. 2). Finanzbehörde i. S. d. Abs. 2 ist jede steuerverwaltende Behörde, die den Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Klageverfahrens bildet, erlassen hat bzw. von der der Erlass eines Verwaltungsakts oder eine sonstige Leistung begehrt wird. Ist eine Finanzbehörde i. S. d. Art. 108 GG nicht selbst Beteiligter, gilt für sie Abs. 2 nicht. So ist eine Gemeinde, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wegen Zerlegung eines GewSt-Messbetrags ist, keine Finanzbehörde i. S. d. § 139 Abs. 2 FGO. Nach der Rspr. des BFH gehören auch die Einfuhr- und Vorratsstellen nicht zu den Finanzbehörden, ebenfalls nicht das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. Andererseits gilt der Ausschluss der Kostenerstattung gem. § 139 Abs. 2 FGO für Aufwendungen der Finanzbehörden auch für solche von kirchlichen Behörden im Streit über KiSt.