Rz. 3

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten (Abs. 2). Finanzbehörde i. S. d. Abs. 2 ist jede steuerverwaltende Behörde, die den Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Klageverfahrens bildet, erlassen hat bzw. von der der Erlass eines Verwaltungsakts oder eine sonstige Leistung begehrt wird[1]. Ist eine Finanzbehörde i. S. d. Art. 108 GG nicht selbst Beteiligter, gilt für sie Abs. 2 nicht. So ist eine Gemeinde, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wegen Zerlegung eines GewSt-Messbetrags ist, keine Finanzbehörde i. S. d. § 139 Abs. 2 FGO[2]. Nach der Rspr. des BFH gehören auch die Einfuhr- und Vorratsstellen nicht zu den Finanzbehörden[3], ebenfalls nicht das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft[4]. Andererseits gilt der Ausschluss der Kostenerstattung gem. § 139 Abs. 2 FGO für Aufwendungen der Finanzbehörden auch für solche von kirchlichen Behörden im Streit über KiSt[5].

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