Rz. 12

Der Kläger muss zu dem außergerichtlichen Verfahren, das seiner Klage vorangegangen ist, einen Bevollmächtigten oder Beistand beigezogen haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte auch erkennbar nach außen aufgetreten ist[1].

Begrifflich fehlt es schon an einer "Zuziehung", wenn ein Rechtsanwalt oder Angehöriger der steuerberatenden Berufe sich selbst vertritt[2]. Dagegen sind erstattungsfähig die Kosten für die Vertretung des Ehegatten[3]. Es muss jedoch erkennbar sei, dass der Ehegatte auch tatsächlich den anderen bevollmächtigt hat. Ein gemeinsam unterzeichnetes Schreiben unter der privaten Anschrift genügt jedenfalls nicht[4].

[1] BFH v. 9.3.1976, VII B 24/74, BStBl II 1976, 568; FG Hamburg v.19.2.2010, 4 K 243/08, n. v.; Kühn/v. Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 139 FGO Rz. 1; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 30; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 35.
[4] Niedersächsisches FG v. 14.2.2008, KO 3/07, EFG 2008, 1218.

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