Rz. 20

Mit § 32 FGO korrespondiert § 4 DRiG, der den Richtern grundsätzlich verbietet, Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt gleichzeitig wahrzunehmen.[1]

 

Rz. 21

§ 4 Abs. 2 DRiG nennt aber folgende Tätigkeiten, die Richter ausnahmsweise wahrnehmen dürfen, ohne mit der richterlichen Unabhängigkeit in Konflikt zu geraten[2]:

  • Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
  • andere Aufgaben, die aufgrund eines Gesetzes den Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
  • Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
  • Prüfungsangelegenheiten,
  • den Vorsitz in Einigungsstellen i. S. d. § 73 Abs. 2 Satz 1 BPersVG v. 9.6.2021.[3]
 

Rz. 22

Dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 DRiG den Richtern neben ihren Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt die Wahrnehmung weitergehender Tätigkeiten erlaubt, bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufgaben auch generell den Gerichten übertragen werden dürften. So führt etwa die Befugnis der Richter nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 DRiG in Prüfungsangelegenheiten tätig sein dürfen, nicht dazu, dass Übertragung der Prüfungsangelegenheiten auf die Gerichte erlaubt wäre. Aufgabe der FG ist es nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO vielmehr, in Prüfungsangelegenheiten Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen zu gewähren.[4]

[2] S. dazu im Einzelnen: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2008, § 4 DRiG.
[3] BGBl I 2021, 1614.
[4] Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 32 FGO Rz. 4.

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