Rz. 23
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind unter einer umständlichen Verweisung auf das StBerG bestimmte öffentlich-rechtliche bzw. berufsrechtliche Steuerberatersachen dem Finanzgerichtsweg zugewiesen. Hintergrund dieser besonderen Rechtswegbestimmung mag – wenig überzeugend – der enge sachliche Zusammenhang mit den den FG zugewiesenen Angelegenheiten begründen.
Rz. 24
Durch den Verweis auf die Angelegenheiten des ersten Teils des StBerG wird der Finanzrechtsweg für den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen eröffnet. Erfasst sind daher insbesondere Streitsachen betreffend die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, entsprechende Verbots- und Untersagungsverfügungen sowie wegen Verstößen gegen die besonderen Vorschriften über die Werbung und in Angelegenheit der Lohnsteuerhilfevereine (Anerkennung, Pflichtenverstöße und insbes. aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie z. B. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung).
Rz. 25
Durch den Verweis auf den zweiten Abschnitt und den sechsten Abschnitt des zweiten Teils des StBerG wird der Finanzgerichtsweg im Zusammenhang mit Streitsachen über die Voraussetzungen für die Berufsausübung einschließlich der Übergangsregelungen für die Zusammenführung der Berufe eröffnet. Erfasst sind daher insb. Streitfragen über die Voraussetzungen der Berufsausausübung durch Ablegen der Steuerberaterprüfung (Zulassung einschließlich Prüfungsgebühren und Befreiung), die (Wieder-)Bestellung zum Steuerberater und deren Zurücknahme sowie die besonderen Regelungen über Steuerberatungsgesellschaften.
Rz. 25a
Über die Sinnhaftigkeit der Zuweisung (nur) bestimmter Streitigkeiten aus dem StBerG zu den FG lässt sich nicht nur vortrefflich streiten, sondern diese führt auch zu nicht unerheblichen Streitfragen: So sind die Voraussetzungen zum Erwerb einer sog. Fachberaterbezeichnung außerhalb des StBerG auf Grundlage des § 86 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 11 StBerG in der FBO abschließend geregelt. Diese Vorschriften sind von der Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO jedoch nicht betroffen, sodass für die Streitigkeiten um den Erwerb einer Fachberaterbezeichnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Ginge es demgegenüber aber um das Führen der Fachberaterbezeichnung entsprechend § 43 Abs. 2 StBerG, wäre die Finanzgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen. Aufgrund des Sachzusammenhangs zum – den FG über § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO zugewiesenen – Prüfungswesen (Rz. 25) dürfte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar dennoch vertretbar erscheinen, aber wenig sachgerecht sein.
Rz. 26
Durch den Verweis auf den ersten Abschnitt des dritten Teils des StBerG wird der Finanzrechtsweg auch für den Rechtsschutz gegen die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen der Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen eröffnet.
Rz. 27
In sämtlichen anderen Angelegenheiten des StBerG – insb. im Zusammenhang mit der Organisation des Berufs, d. h. Angelegenheit der Steuerberaterkammer einschließlich der Beitragsangelegenheiten – ist entsprechend der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VWGO im Regelfall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ebenso wenig ist der Finanzrechtsweg für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten eröffnet (Rz. 9).
Daneben sehen die §§ 95 ff. StBerG einen eigenständigen Rechtszug für Klagen gegen berufsgerichtliche Maßnahmen mit ihren besonderen Sanktionen nach §§ 89ff. StBerG zu den ordentlichen Gerichten mit ihren speziellen Spruchkörpern für Steuerberatersachen vor. Dies gilt auch in den Fällen, in denen inzident die Vorfrage der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen oder die Voraussetzungen für die Berufsausübung zu klären sind (Rz. 3).