Rz. 1

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet in den in § 33 FGO aufgezählten Angelegenheiten finanzgerichtlichen Rechtsschutz gegen das Verhalten der Finanzbehörde (Vor § 1 FGO Rz. 2, 10). Dieser Rechtsschutz des Einzelnen wird im Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit durch die gesetzliche Regelung von Klagefristen für die hauptsächlich erhobenen Klagearten (Rz. 3) eingeschränkt (§ 54 FGO Rz. 1). Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist rechtlich unbedenklich[1].

 

Rz. 2

Die Einhaltung der Klagefrist ist Sachentscheidungsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung, die das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat (Vor §§ 40–50 FGO Rz. 2), also auch in der Revisionsinstanz[2]. Bei Nichteinhaltung ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Rz. 14).

[1] Vgl. Vor §§ 40–50 FGO Rz. 1; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 47 FGO Rz. 17 m. w. N.
[2] Vor §§ 40–50 FGO Rz. 5b; BFH v. 23.4.1985, VII R 109/80, BFH/NV 1987, 304.

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