Rz. 5

Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gilt nicht nur für das Klageverfahren in der Hauptsache[1], sondern auch im Antragsverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung[2].

[2] § 69 FGO Rz. 59; § 114 FGO Rz. 20; s. z. B. BFH v. 11.1.2001, VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578.

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