Rz. 1

Der Klageverzicht ist die Erklärung[1] gegenüber der Finanzbehörde[2], gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, bzw. bei einem Teilverzicht[3] gegen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, keine Klage[4] einlegen zu wollen.

 

Rz. 2

Der Verzicht auf die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts und damit auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz[5] ist zwar als Ausfluss der Dispositionsmaxime[6] grundsätzlich unbedenklich. An diese Selbstbeschränkung des Rechtsschutzes sind aber wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen[7]. Dem tragen die Voraussetzungen und Formerfordernisse des § 50 FGO Rechnung.

 

Rz. 3

Der Klageverzicht umfasst nicht den getrennt zu erklärenden Verzicht auf den Einspruch nach § 354 AO. Dieser bewirkt, dass ein trotzdem eingelegter Einspruch unzulässig[8] und der Verwaltungsakt demgemäß nicht mehr anfechtbar, also bestandskräftig, ist[9]. Da gem. § 44 Abs. 1 FGO das Einspruchsverfahren regelmäßig ein notwendiges Vorverfahren des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist[10], bewirkt der Einspruchsverzicht insoweit zugleich einen Verlust des Klagerechts. Wird trotz des Verzichts auf den Einspruch Klage erhoben, so ist diese aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts unbegründet[11].

[1] S. § 50 FGO Rz. 9.
[2] S. § 50 FGO Rz. 10.
[3] S. § 50 FGO Rz. 13f.
[4] S. § 50 FGO Rz. 4.
[5] S. Vor § 1 FGO Rz. 2.
[6] Dazu Fu, in Schwarz, FGO, § 76 Rz. 2 m. w. N.
[7] BFH v. 3.4.1984, VII R 18/80, BStBl II 1984, 513 m. w. N.; zutr. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 10ff.
[8] § 354 Abs. 1 S. 3 AO; Dumke, in Schwarz, AO, § 354 Rz. 2 m. w. N.
[9] Frotscher, in Schwarz, AO, Vor §§ 172-177 Rz. 7.
[10] S. Vor § 1 FGO Rz. 13.

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