2.2.1 Grundsatz

 

Rz. 5

Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs[2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheidung wird gesetzlich nicht vorausgesetzt[3]. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr auch den Verzicht auf die Sprungklage i. S. v. § 45 FGO[4]. Der materielle Inhalt des bekannt gegebenen Verwaltungsakts ist für die Verzichtserklärung grundsätzlich ohne Bedeutung.

[3] Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 29.
[4] Tipke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 2; v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 50 FGO Rz. 2.

2.2.2 Steueranmeldungen (§ 50 Abs. 1 S. 2 FGO)

 

Rz. 6

Ausnahmsweise darf der Verzicht gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FGO vor Erlass des Verwaltungsakts[1] bei Abgabe einer Steueranmeldung erklärt werden. Hier ergibt sich ein Schutz vor Überraschungsentscheidungen der Finanzbehörde dadurch, dass der Klageverzicht ausschließlich unter der Bedingung erklärt werden darf, dass die Steuerfestsetzung nicht von der selbst errechneten Steuer abweicht. Wenn diese Bedingung fehlt, ist die Verzichtserklärung unwirksam. Die übrigen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des Klageverzichts müssen zudem erfüllt sein.

Weicht die Behörde von der Steueranmeldung ab, so ist der Klageverzicht nicht wirksam geworden. Nach Bekanntgabe der abweichenden Steuerfestsetzung[2] kann der Stpfl. dann erneut über seinen weiteren Rechtsschutz entscheiden und ggf. auf den Einspruch[3] oder auf die Klage verzichten.

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