Rz. 8

Die durch den Klageverzicht bewirkte Einschränkung des Rechtsschutzes[1] ist nur zulässig, wenn der Verzichtsentschluss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruht. Eine zur Unwirksamkeit des Klageverzichts[2] führende unerlaubte Willensbeeinflussung des Verzichtenden ist nicht nur bei einer vorsätzlichen Täuschung oder Drohung seitens der Behörde, sondern auch dann gegeben, wenn seitens der Behörde dem Beteiligten für den Fall des Klageverzichts ein anderes Verhalten (z. B. ein Erlass oder die Nichteinleitung eines Strafverfahrens) in Aussicht gestellt oder auch nur eine unzutreffende Belehrung über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten einer Klage erfolgt[3]. Bereits die Möglichkeit einer unlauteren Beeinflussung des Stpfl. führt zur Unwirksamkeit des Klageverzichts[4]. An das Verhalten der Behörde sind strenge Anforderungen zu stellen[5]. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass die Behörde sich der Beeinflussung bewusst ist.

[1] S. § 50 FGO Rz. 2.
[2] S. § 50 FGO Rz. 17.
[3] FG Hamburg v. 2.6.1954, II 82, 90/54, EFG 1954, 210.
[4] Braun, in HHSp AO/FGO, § 50 FGO Rz. 63.
[5] v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 89; Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 63.

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