Rz. 10

Die Verzichtserklärung ist gegenüber der "zuständigen Behörde" abzugeben. Die Zuständigkeit folgt aus dem zukünftigen Prozessrechtsverhältnis[1]. Adressat der Erklärung ist also die Behörde, die als zukünftige Beklagte[2] am Verfahren zu beteiligen wäre[3]. Die Verzichtserklärung ist die Umkehrung der Klageerhebung[4], also ist "zuständig" i. d. S. die Behörde, bei der die Klage nach § 47 Abs. 2 FGO auch zulässig angebracht werden kann. § 357 AO, der im Rahmen des Einspruchsverzichts[5] Anwendung findet[6], ist auf den Klageverzicht nicht anwendbar[7]. Eine gegenüber einer anderen Behörde oder dem Gericht abgegebene Erklärung erzeugt keine Rechtswirkung.

[1] S. § 50 FGO Rz. 9.
[3] S. Kommentierung zu § 63 FGO; vgl. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 67.
[4] S. § 50 FGO Rz. 1.
[5] S. § 50 FGO Rz. 3.
[6] Dumke, in Schwarz, AO, § 354 Rz. 14.
[7] V. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 67; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 7.; a. A. v. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 50 FGO Rz. 7.

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