Rz. 49
Eine wirksame Ersatzzustellung ist gem. § 178 Abs. 2 ZPO an eine solche Person nicht wirksam, die zwar zu den in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personengruppen gehört, aber in dem der Zustellung zugrunde liegenden Rechtsstreit als Gegner des Adressaten beteiligt ist. Diese Regelung zum Interessengegensatz soll nach h. M. weit ausgelegt werden[1]. Allerdings ist die Anwendbarkeit im Finanzgerichtsprozess praktisch so gut wie ausgeschlossen.
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