Rz. 49

Eine wirksame Ersatzzustellung ist gem. § 178 Abs. 2 ZPO an eine solche Person nicht wirksam, die zwar zu den in § 178 Abs. 1 ZPO genannten Personengruppen gehört, aber in dem der Zustellung zugrunde liegenden Rechtsstreit als Gegner des Adressaten beteiligt ist. Diese Regelung zum Interessengegensatz soll nach h. M. weit ausgelegt werden[1]. Allerdings ist die Anwendbarkeit im Finanzgerichtsprozess praktisch so gut wie ausgeschlossen.

[1] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 178 ZPO Rz. 29, 30 sowie die dort aufgeführten zahlreichen Beispiele.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge