Rz. 18
Zentraler Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung ist die Angabe der Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist. Erforderlich ist ein Hinweis auf die Fristdauer sowie eine verständliche Erläuterung zum Fristbeginn. Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die Belehrung alle zur Berechnung der Klagefrist im Einzelfall erforderlichen Informationen enthält. Sie muss insbesondere keinen Hinweis darauf enthalten, wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Belehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet.
Einer Anleitung zur Fristberechnung oder eines Hinweises auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe bedarf es hingegen nicht. Nicht belehrt werden muss zudem darüber, dass die Rechtsbehelfsfrist nur durch Eingang des Rechtsbehelfs bei der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht gewahrt wird, nicht aber durch die Absendung des an die Behörde bzw. an das Gericht adressierten Rechtsbehelfs. Auch ein Hinweis darauf, dass die Möglichkeit besteht, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist deren Verlängerung oder im Fall der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ist nicht erforderlich. Ebenso wenig braucht die Belehrung Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine nicht zugegangene Verwaltungsentscheidung nicht beginnt.
Rz. 19
Enthält die Belehrung über diese Mindestanforderungen hinausgehende Informationen zum Bekanntgabezeitpunkt, zum Fristbeginn oder zur Fristberechnung bzw. berechnet das Gericht die Frist selbst, müssen diese Angaben zutreffend sein. So ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Aussage, dass der Tag der Aufgabe zur Post das Datum der Einspruchsentscheidung sei, sachlich unzutreffend und bei objektivem Verständnis geeignet, die Fristwahrung zu gefährden. Denn für die Bekanntgabefiktion und damit für den Fristbeginn kommt es auf die tatsächliche Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post und nicht auf das ausgedruckte Bescheiddatum an. Unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 FGO ist die Belehrung aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn hinsichtlich des Bekanntgabezeitpunkts auf die für Auslandsübermittlungen geltenden Vorschriften hingewiesen wird, obwohl die Bekanntgabe an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten erfolgt ist.