Rz. 11
Nach § 60 Abs. 1 FGO können Dritte (Rz. 7) zum Verfahren beigeladen werden, deren rechtliche Interessen (Rz. 12) nach Steuergesetzen (Rz. 13) durch die Entscheidung berührt (Rz. 14) werden. Ausreichend ist bei mehreren Streitpunkten die Berührung durch einen Teil des Streits .
Rz. 12
Rechtliche Interessen, d. h. rechtlich geschützte Interessen (Rz. 13), werden berührt, wenn der Beizuladende zu den Hauptbeteiligten des Verfahrens oder dessen Gegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass die Entscheidung in irgendeiner Weise seine Rechtsposition beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsposition durch die Entscheidung verbessert, verschlechtert oder nur bestätigt wird.
Ausreichend ist die bloße Möglichkeit der Interessenberührung (Rz. 15). Nicht erforderlich ist, dass diese wahrscheinlich oder gewiss ist.
Nicht erforderlich ist, dass diese Beeinflussung der Rechtsstellung unmittelbar erfolgt, sondern die Wirkung muss nur eine rechtliche Folge der Entscheidung sein. Die einfache präjudizierende Wirkung der Entscheidung für Parallelfälle ist nicht ausreichend.
Rz. 13
Dieses rechtliche Interesse (Rz. 12) muss sich nach Steuergesetzen ergeben.
Es müssen, wie bei der Klagebefugnis (§ 40 FGO Rz. 31), steuerrechtlich geschützte Interessen berührt werden, z. B. durch die sich aus der Entscheidung ergebende Möglichkeit der Rückforderung eines Steueranspruchs.
Rz. 13a
Wirtschaftliche, persönliche oder tatsächliche Auswirkungen der Entscheidung auf Dritte, die keinen steuerrechtlichen Gehalt haben, reichen für die Beiladung nicht. So ist die Beiladung aus ausschließlich privatrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Rz. 14
Die steuerrechtlichen Interessen (Rz. 13) müssen berührt werden. Diese Berührung ergibt sich nur bei einer Sachentscheidung (Rz. 11). Ist die Klage offensichtlich unzulässig, so werden die rechtlichen Interessen nicht berührt und demzufolge ist die Beiladung nicht erforderlich (Rz. 6d, 44).
Die Interessenberührung muss sich aus der in der Entscheidung zu treffenden rechtlichen Regelung in der Sache ergeben, die ihren Ausdruck im Tenor der Entscheidung findet. Unerheblich ist die Berührung durch die Entscheidungsbegründung.
Rz. 15
Für die Frage, ob eine Interessenberührung vorliegt, hat eine gewisse Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen, wobei der Sachvortrag des Klägers als richtig zu unterstellen ist. Hieraus muss sich – bei großzügiger Betrachtung – die Möglichkeit der Interessenberührung ergeben. Die Beiladung darf nur dann nicht erfolgen, wenn eine Interessenberührung eindeutig ausgeschlossen ist.
Rz. 16
Über die Interessenberührung hinaus ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Beizuladenden nicht erforderlich.