Rz. 17

Der Rechtsbegriff "Vollmacht" ist vom Umgangssprachgebrauch abzugrenzen. Im allgemeinen Sprachgebrauch – auch in § 62 Abs. 6 S. 1 FGO – wird unter Vollmacht die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden (Rz. 21). Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie § 62 FGO zugrunde liegt (Rz. 3) – die durch Rechtsgeschäft (Rz. 18a) erteilte Vertretungsmacht.

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