Rz. 125

Der Zweck des Vertretungszwangs, die Sicherung der sachgerechten Verfahrensdurchführung (Rz. 5), erfordert das tatsächliche Eingreifen des postulationsfähigen Bevollmächtigten in das Verfahren (Rz. 126). Die Benennung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten, der nicht in das Verfahren eingreift, kann den Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung nicht heilen[1]. Es ist nicht ausreichend, dass der nicht postulationsfähige Beteiligte (Rz. 24) sich intern von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten helfen oder unterstützen lässt[2].

Erforderlich ist das Eingreifen in der Funktion als Prozessbevollmächtigter (Rz. 2, 29). Nicht ausreichend ist das Auftreten unter dem Namen und als Vertreter des Beteiligten, auch wenn der Vertreter die Befugnis zur Vertretung vor dem BFH (Rz. 114) besitzt[3].

 

Rz. 125a

Es ist nicht ausreichend, dass die Verfahrenshandlung durch eine nicht postulationsfähige Person auf dem Schreibpapier einer postulationsfähigen Person "i. A." unterzeichnet wird[4]. Sie muss vielmehr von einem postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein, da sie sonst nicht wirksam vorgenommen wurde[5].

 

Rz. 126

Der Vertretungszwang erstreckt sich auch auf die Rechtsmittelbegründung (Rz. 128). Die Anforderungen des § 62 FGO sind nicht erfüllt, wenn ein Prozessbevollmächtigter nur der Form nach tätig wird[6]. Der vor dem BFH vertretungsberechtigte Bevollmächtigte muss auch tatsächlich für den Beteiligten tätig werden (Rz. 125). Eine von ihm unterzeichnete Rechtsmittelbegründung muss daher erkennen lassen, dass er den Prozessstoff überprüft, ihn rechtlich durchgearbeitet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt[7]. Die Begründung des Rechtsmittels muss also von dem Bevollmächtigten selbst stammen[8]. Nicht ausreichend ist daher die ­Weiterleitung eines von dem Beteiligten entworfenen Schriftsatzes[9], auch nicht wenn dieser vom Bevollmächtigten zwar unterschrieben, aber dem BFH mit dem Zusatz vorgelegt worden ist, er habe ihn nicht überprüft[10]. Nicht ausreichend ist auch die Bezugnahme auf ein von einer nicht vor dem BFH postulationsfähigen Person gefertigtes Rechtsgutachten oder eine Begründung, selbst wenn der postulationsfähige Bevollmächtigte sich dieses ausdrücklich zu eigen macht[11].

Die Begründung des Rechtsmittels durch den Bevollmächtigten muss erkennbar machen, dass dieser die Begründung der angefochtenen Entscheidung und das bisherige Vorbringen überprüft hat und welche Ausführungen der angefochtenen Entscheidung aus welchen Gründen unrichtig sein sollen[12]. Dem genügt eine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen regelmäßig nicht[13]. Die Verweisung in der Rechtsmittelschrift auf die von dem Beteiligten z. B. im Einspruchs- und Klageverfahren selbst oder von einem anderen Prozessbevollmächtigten gefertigten Schriftsätze genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen[14].

[5] BFH v. 1.9.2008, VII B 112/08, BFH/NV 2009, 37 für die Unterzeichnung durch Mitarbeiter des Berufsträgers.

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