Rz. 5

Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung[1].

Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage[2].

[1] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 64 FGO Rz. 5.
[2] S. § 66 FGO Rz. 3.

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