Rz. 35
Die Klage kann gem. § 64 Abs. 1 FGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] erklärt werden. Die Niederschrift ersetzt zwar nur das Schriftstück[2]. Einer eigenhändigen Unterschrift[3] bedarf es jedoch in entspr. Anwendung des § 94 FGO i. V. m. § 163 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht[4]. Möglich ist auch eine in der mündlichen Verhandlung in der dafür vorgeschriebenen prozessual wirksamen Form[5] zu Protokoll erklärte Klageerhebung[6]. Die Niederschrift erfolgt am Sitz des zuständigen Gerichts[7]. Die telefonische Erklärung zur Niederschrift ist unzulässig[8] und entfaltet keine Rechtswirkung[9].
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