Rz. 12

Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu.

Durch die ordnungsgemäß bekannt gegebene AdV-Entscheidung wird zudem die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen, während ihrer Dauer fallen keine Säumniszuschläge, jedoch Zinsen nach § 237 AO an.[1]

[1] Vgl. auch Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 20f.

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