Rz. 34

Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle des Gerichts[1] kostenpflichtig Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften aus den Gerichts- und den dem Gericht vorgelegten Akten erteilen lassen. Ausfertigungen sind beglaubigte Abschriften von vom FG stammenden Urkunden, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzen. Von anderen Urkunden können nur Auszüge und – auch beglaubigte – Abschriften verlangt werden. An Schreibgebühren werden 0,50 EUR je Seite erhoben[2] für die ersten fünfzig Seiten, danach 0,15 EUR für jede weitere Seite. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke werden 1,50 EUR je Datei erhoben, maximal 5 EUR, wenn dies in einem Arbeitsgang erfolgt.[3]

 

Rz. 35

Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich kein Anspruch herleiten, sämtliche Akten in Fotokopie überlassen zu bekommen ("Zweitakte").[4] § 78 Abs. 1 S. 2 FGO unterscheidet sich hier beispielsweise von § 32f Abs. 2 S. 2 StPO, der ggf. die Bereitstellung einer Aktenkopie zur Mitnahme vorsieht. Das Recht auf Abschriften nach der FGO besteht jedoch nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern.[5] Die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten kann allenfalls ausnahmsweise dann begehrt werden, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, warum dies erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.[6] Die Erleichterung der Prozessführung können die Beteiligten zwar auch durch wiederholte Akteneinsicht erreichen.[7] Allerdings erleichtern die modernen, schnellen und unkomplizierten Kopiertechniken die Erstellung von Abschriften, sodass im Regelfall Abschriften usw. zu erteilen sind.

 

Rz. 36

Sind die Prozessakten auf einenBild- oder anderen Datenträgerübertragen worden, so können die Ausfertigungen usw. von dem Bild oder dem Datenträger erteilt werden.[8]

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