Rz. 82
Zu unterscheiden ist, ob die Akteneinsicht und Übersendung von der Geschäftsstelle oder vom Gericht abgelehnt worden sind. Gegen die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung gegeben. Ergeht daraufhin eine negative Entscheidung des FG, ist die Beschwerde an den BFH nach § 128 FGO ebenso wie gegen ablehnende Entscheidungen des Vorsitzenden, des finanzgerichtlichen Senats, des Berichterstatters oder des Einzelrichters gegeben. Eine Entscheidung nach § 133 FGO scheidet dann aus. Die Verweigerung der Akteneinsicht usw. stellt nicht nur eine prozessleitende Verfügung dar, sondern, weil sie in das Grundrecht auf rechtliches Gehör eingreift, eine beschwerdefähige Entscheidung in einem Zwischenstreit, in dem der BFH eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und nicht nur die Entscheidung des FG gem. § 102 FGO zu überprüfen hat.
Rz. 83
Ausnahmsweise ist kraft ausdrücklicher Regelung gem. § 78 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 2 FGO die Beschwerde bei einer Entscheidung des Vorsitzenden/Berichterstatters nach § 78 Abs. 2 S. 3 FGO über die Übermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers bei elektronisch geführten Prozessakten nicht statthaft. Der Gesetzgeber sollte hier wie bei der Frage der Entscheidungszuständigkeit überlegen, eine einheitliche Regelung einzuführen.
Rz. 84
Die Frist beträgt sowohl für die Erinnerung als auch für die Beschwerde zwei Wochen nach Bekanntgabe. Eine Kostenentscheidung in dem Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt nicht, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt. Anders ist dies für das erfolglose Beschwerdeverfahren, für das eine Gebühr in Höhe von 60 EUR anfällt.
Rz. 85
Der Bevollmächtigte, dessen Antrag etwa auf Übersendung der Akten in sein Büro abgelehnt worden ist, hat ein eigenes Beschwerderecht.
Rz. 86
Beschwerdebefugt ist nur derjenige, dessen Antrag auf Akteneinsicht usw. abgelehnt worden ist, nicht dagegen ein sonstiger Beteiligter, dessen Interessen (Steuergeheimnis) durch eine stattgebende Entscheidung berührt sein könnten. Denn das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 FGO dient der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und nicht dem Schutz des Steuergeheimnisses.
Rz. 87
Die Beschwerde bedarf eines besonderen Rechtsschutzinteresses, das gerade auf Erlangung der Akteneinsicht gerichtet sein muss. Nicht ausreichend ist das Interesse, über die Beschwerdeentscheidung Begründungshilfe für eine Revision erhalten zu wollen, wenn die Akteneinsicht beim FG wegen Abschlusses der Instanz hinfällig geworden ist. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn von einer möglichen Akteneinsicht kein Gebrauch gemacht wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Weigerung des FG, Verfahrensakten zur Einsicht an den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten zu übersenden, entfällt, wenn der Prozessbevollmächtigte die Akten während des Beschwerdeverfahrens einsieht, d. h. wenn Akteneinsicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits durchgeführt wurde.
Rz. 88
Gegen eine ablehnende Entscheidung, die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einzusehen, ist eine Beschwerde an den BFH nicht statthaft. Da es sich hierbei um eine Maßnahme der Justizverwaltung handelt, ist hiergegen der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Klage ist diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.