Rz. 4

Nach § 86 FGO verpflichtet sind alle deutschen Behörden, auch die nicht am Verfahren beteiligten, denn die Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 FGO ist weiter als die Aktenvorlagepflicht nach § 71 Abs. 2 FGO.[1] Betroffen sind auch die Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, gleichgültig, ob sie am Rechtsstreit beteiligt sind oder nicht.[2]

 

Rz. 5

Die Verpflichtung anderer, nichtbehördlicher Beteiligter zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung von Auskünften ist in der FGO nicht geregelt. Die Pflicht von Zeugen, Urkunden vorzulegen, ist in § 85 FGO normiert. Wegen der Urkundenvorlage durch nichtbeteiligte Dritte sind §§ 429ff. ZPO entsprechend anzuwenden.

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