Rz. 3
Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter.
Rz. 4
Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, wenn nicht eine der Ausnahmen vorliegt. Regelmäßig wird über Klagen durch Urteil entschieden[2]. Wird ein Klageverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss beendet[3], ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
Rz. 5
Beschlüsse und Gerichtsbescheide – weitere Entscheidungen, die nicht Urteile sind, gibt es nicht[4] – können gem. § 90 Abs. 1 S. 2 FGO immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das gilt auch für Entscheidungen des Großen Senats des BFH, der immer durch Beschluss entscheidet[5].
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