Anordnung des persönlichen Erscheinens
Vor dem Gericht wurde folgender Fall verhandelt: Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger stellte daraufhin den Antrag, ihm zu gestatten, sich nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen.
Gerichtsverhandlung per Videokonferenz
Das FG hat den Antrag nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO abgelehnt. Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 90 Abs. 1 FGO).
Teilnahme per Videokonferenz ist Ermessensentscheidung
Die Entscheidung des Gerichts, ob den Beteiligten und/oder ihren Vertretern zu gestatten ist, als Abwesender Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Gesetz keine starren Kriterien normiert, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sein sollen. Im Grundsatz sind bei der Ermessensentscheidung des Gerichts einerseits das Interesse des Antragstellers und/oder seines Bevollmächtigten und andererseits die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im konkreten Einzelfall abzuwägen.
Persönliches Erscheinen des Klägers
Gemessen an den vorstehend skizzierten Grundsätzen war der Antrag nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO abzulehnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens beruhte auf der Überlegung, dass das persönliche Erscheinen des Klägers und seine Anwesenheit im Verhandlungsraum für den Fortgang des Verfahrens förderlich erscheint. Hinter diesem Aspekt muss das Interesse des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, aus Gründen der Zeit- oder Kostenersparnis von der unmittelbaren Anwesenheit im Verhandlungssaal dispensiert zu werden, zurücktreten.
Der Vorsitzende hatte mit Beschluss vom 25.8.2023 einem entsprechenden Antrag des beklagten Hauptzollamtes stattgegeben. Der Gedanke der verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung rechtfertigte jedoch keine andere Entscheidung gegenüber dem Kläger. Denn das persönliche Erscheinen eines vertretungsberechtigten Vertreters des beklagten Hauptzollamtes hat der Vorsitzende gerade nicht angeordnet.
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