Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz

Welche Anforderungen werden an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt? Das FG Münster informiert aktuell über einen Beschluss des BFH und erläutert, wie das Gericht die Anforderungen umsetzt.

Mündliche Verhandlung per Videokonferenz

Eine mündliche Verhandlung ist gem. § 91a Abs. 1 und 4 FGO auch per Videokonferenz möglich. Allerdings gelten hierfür strenge Anforderungen.

Strenge Anforderungen an den übertragenen Bildausschnitt

Das FG Münster informiert aktuell darüber, dass der BFH mit Beschluss v. 30.6.2023, V B 13/22 ein (nicht veröffentlichtes) Urteil des FG Münster aufgehoben hat. Der BFH stellte in Bezug auf die Anforderungen einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung klar, dass für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung – ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal – feststellbar sein müsse, ob die beteiligten Richter in der Lage seien, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen.

Hierzu sei es erforderlich, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz für die lediglich zugeschalteten Beteiligten sichtbar seien. Es sei nicht ausreichend, wenn der Bildausschnitt auf einzelne Richter begrenzt wird.

Videokonferenzsysteme beim FG Münster

Das FG Münster bezieht hierzu Stellung und führt aus, dass es der Auffassung sei, den Anforderungen gerecht zu werden, da die Videokonferenzsysteme des FG Münster in ihrer Grundkonfiguration auch bisher schon so eingestellt sind, dass der gesamte Spruchkörper und alle Beteiligten sichtbar sind.

  • So seien im Sitzungssaal 401 und Besprechungsraum 1 Kameras angebracht, die die gesamte Richterbank frontal aufnehmen
  • Im Sitzungssaal 403 und Besprechungsraum 13 seien Videokonferenzsysteme im Einsatz, die neben einer Ansicht des aktuellen Sprechers zusätzlich ein 360°-Panorama-Bild übermitteln. Außerdem würde gerichtsseitig in HD-Qualität gesendet werden.

FG Münster, August-Newsletter 2023


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