Rz. 23

Gemäß § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Die wesentlichen Vorgänge betreffen den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht ihren Inhalt. Wesentlich i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann.[1]

 

Rz. 24

Wesentlich können z. B. Vorgänge wie Eröffnung, Unterbrechung und Schluss der Verhandlung oder die Tatsache, dass ein Beteiligter verspätet erscheint oder die Verhandlung vorzeitig verlässt, oder Prozess-, Beweis- oder Befangenheitsanträge sowie deren Ablehnung, Rügen von Verfahrensverstößen sowie die übrigen in §§ 92, 93 FGO genannten Vorgänge sein. Als ein solcher Verfahrensvorgang ist auch die Einhaltung der nach § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Verhandlung nach einer Beweisaufnahme über deren Ergebnis und die erneute Erörterung des Sach- und Streitstands anzusehen.[2] Teilt das Gericht zu Beginn der Sitzung den Beteiligten mündlich mit, auf die Einvernahme des geladenen Zeugen zu verzichten, weil es nach Prüfung der Sachlage und der vorhandenen Unterlagen die Einvernahme nicht für erforderlich hält, muss dies als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden.[3] Die Beiziehung weiterer Akten sollte protokolliert werden, sofern nicht zuvor die Beteiligten hiervon informiert wurden.[4] Ferner sind Hinweise nach § 76 Abs. 2 FGO insbesondere gegenüber einem nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen, selbst erkennbar fachunkundigen Kläger als wesentliche Vorgänge der Verhandlung im Protokoll zu dokumentieren. So ist insbesondere ein erfolgter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Klageantrags in das Protokoll aufzunehmen.[5]

Rz. 25 einstweilen frei

 

Rz. 26

Nicht wesentlich ist z. B. eine nur kurzfristige Unterbrechung, die nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden braucht.[6] Die genaue Uhrzeit der Verkündung einer Entscheidung braucht nicht protokolliert zu werden, lediglich der Tag der Verkündung ist aufzunehmen.[7] Des Weiteren brauchen der konkrete Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Beteiligten nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden.[8] M. E. empfiehlt sich jedoch im Ergebnis insbesondere in Erörterungsterminen eine ausführlichere Protokollierung sowohl für das Gericht als auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten. Der Vorgang der Beratung ist nicht im Protokoll zu erwähnen, da dieser Vorgang außerhalb der Verhandlung erfolgt.[9] Gleiches gilt für eine kurze mündliche Urteilsbegründung im Anschluss an die Urteilsverkündung, weil eine solche mündliche Begründung nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht.[10]

Rz. 27 einstweilen frei

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