Rz. 50

Die Aufbewahrung vorläufiger Aufzeichnungen des Protokolls kann für eine Protokollberichtigung[1] von Bedeutung sein. Wird gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, soll dies grundsätzlich unbeachtlich sein.[2]

 

Rz. 51

Grundsätzlich sind die vorläufigen Aufzeichnungen nach § 160a Abs. 3 S. 1 ZPO zu den Akten zu nehmen, z. B. durch Abheftung handschriftlicher vorläufiger Aufzeichnungen oder Abheftung der Ton- oder Datenträger in einem Briefumschlag in die Akten. Die zweite Möglichkeit des § 160a Abs. 3 S. 1 ZPO, wonach die vorläufigen Aufzeichnungen bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren sind, falls die vorläufigen Aufzeichnungen nicht geeignet sind, zu den Prozessakten genommen zu werden, dürfte heute keine praktische Bedeutung mehr haben.[3]

 

Rz. 52

Praktisch relevant ist die Löschungsmöglichkeit der vorläufigen Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern nach § 160 Abs. 3 S. 2 ZPO. Gem. § 160a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO können die Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn das Protokoll hergestellt und die Parteien innerhalb eines Monats nach (formloser) Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben. Die Beteiligten können aber nur einwenden, dass Fehler bei der Übertragung vorgekommen sind. Inhaltliche Einwendungen sind nur im Rahmen der Berichtigung nach § 164 ZPO möglich. Eine Löschung nach Ablauf der Monatsfrist sollte vermieden werden, solange noch nicht über einen Protokollberichtigungsantrag entschieden worden ist. Eine Löschung kann nach § 160a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen.

 

Rz. 53

Die Aufbewahrungsform nach § 160a Abs. 3 S. 1 ZPO kann dadurch ersetzt werden, dass die vorläufigen Aufzeichnungen auf der zentralen Datenspeichereinrichtung des Gerichts gespeichert werden.[4] Dies ist heute üblich.

[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 73.

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