Rz. 3
Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind.
Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten, d. h. deren Zuständigkeit, folgt aus dem rechtlichen Inhalt der Rechtsstreitigkeit. Die Rechtsstreitigkeiten lassen sich in zwei Gruppen gliedern:
Rz. 4
Die ordentliche Gerichtsbarkeit, ausgeübt durch Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, entscheidet nach § 13 GVG:
- über bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 1 ArbGG die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht zuständig sind .
- in Strafsachen und Bußgeldsachen.
Rz. 5
- Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgeübt durch Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 40 VwGO über öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, sofern sie nicht als verfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit durch die Verfassungsgerichte des Bundes oder der Länder zu entscheiden sind (Rz. 6a).
Rz. 5a
Für bestimmte öffentlich-rechtliche Angelegenheiten sind besondere, gegenüber den allgemeinen Verwaltungsgerichten (Rz. 5) unabhängige und selbstständige Verwaltungsgerichte zur Entscheidung zuständig, einerseits die Sozialgerichtsbarkeit und andererseits in "Finanzangelegenheiten" die Finanzgerichtsbarkeit. Diese "Spezial-Zuständigkeit" verdrängt die "General-Zuständigkeit" der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rz. 6
Diese grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeiten (Rz. 4–5a) steht unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Sofern für die Rechtsstreitigkeit überhaupt keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, ergibt sich hilfsweise nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Rz. 4), sodass der gerichtliche Rechtsschutz umfassend gewährleistet ist.
Rz. 6a
Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit in "Finanzangelegenheiten" nach § 33 FGO wird zudem gewährt durch das BVerfG, das vor allem durch die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle entscheiden kann. Daneben kommt auch die Anrufung des EuGH in Betracht. Das FG kann den EuGH anrufen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der BFH hat hingegen eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage stets dem EuGH vorzulegen.