1 Rechtsschutz – Grundlagen
1.1 Anwendungsbereich
Rz. 1
Die FGO v. 6.10.1965 regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a).
1.2 Rechtsschutzgarantie
Rz. 2
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesichert. Hiernach ist der Rechtsschutz durch die gerichtliche Überprüfung jeglicher Verwaltungstätigkeit garantiert, wenn jemand durch Maßnahmen der Verwaltungsbehörden in seinen Rechten verletzt wird. Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie eröffnet den formellen Rechtsschutz durch Anrufung des Gerichts gegen das Verhalten der Behörden.
Rz. 2a
Die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt und gesichert durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wonach der Bürger einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter hat. Zudem besteht in jedem Verfahren ein Rechtsanspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Rz. 17b) und ein Rechtsanspruch auf Objektivität und Unparteilichkeit (Rz. 17c).
1.3 Rechtswege – Überblick
Rz. 3
Der formelle gerichtliche Rechtsschutz wird durch die rechtsprechende Gewalt gewährleistet, die gem. Art. 92 GG durch die Gerichte des Bundes und der Länder ausgeübt wird. Diese ist in verschiedene Gerichtsbarkeiten gegliedert, die jeweils für ihr Aufgabengebiet gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Rz. 2a) sind.
Der Rechtsweg zu den einzelnen Gerichten, d. h. deren Zuständigkeit, folgt aus dem rechtlichen Inhalt der Rechtsstreitigkeit. Die Rechtsstreitigkeiten lassen sich in zwei Gruppen gliedern:
Rz. 4
Die ordentliche Gerichtsbarkeit, ausgeübt durch Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, entscheidet nach § 13 GVG:
- über bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht für arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 1 ArbGG die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht zuständig sind .
- in Strafsachen und Bußgeldsachen.
Rz. 5
- Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgeübt durch Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 40 VwGO über öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, sofern sie nicht als verfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeit durch die Verfassungsgerichte des Bundes oder der Länder zu entscheiden sind (Rz. 6a).
Rz. 5a
Für bestimmte öffentlich-rechtliche Angelegenheiten sind besondere, gegenüber den allgemeinen Verwaltungsgerichten (Rz. 5) unabhängige und selbstständige Verwaltungsgerichte zur Entscheidung zuständig, einerseits die Sozialgerichtsbarkeit und andererseits in "Finanzangelegenheiten" die Finanzgerichtsbarkeit. Diese "Spezial-Zuständigkeit" verdrängt die "General-Zuständigkeit" der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rz. 6
Diese grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeiten (Rz. 4–5a) steht unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen. Sofern für die Rechtsstreitigkeit überhaupt keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, ergibt sich hilfsweise nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG letztlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Rz. 4), sodass der gerichtliche Rechtsschutz umfassend gewährleistet ist.
Rz. 6a
Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit in "Finanzangelegenheiten" nach § 33 FGO wird zudem gewährt durch das BVerfG, das vor allem durch die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle entscheiden kann. Daneben kommt auch die Anrufung des EuGH in Betracht. Das FG kann den EuGH anrufen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der BFH hat hingegen eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage stets dem EuGH vorzulegen.
1.4 Inhalt des Rechtsschutzes
Rz. 7
Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde. Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt. Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens wird die Behörde in ihrer Gestaltungs- und Regelungsbefugnis hinsichtlich des einzelnen Steuerrechtsverhältnisses nicht eingeschränkt. Erst die gerichtliche Entscheidung (Rz. 22) kann eine inhaltliche Bindung der Behörde in dem jeweiligen Einzelfall bewirken.
Rz. 8
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Rz. 2) gewährleistet nur den individuellen Rechtsschutz gegen die Behörde (Rz. 7), soweit der Bürger durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Das gerichtliche Verfahren dient nicht z...