Rz. 27

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des FG ist grundsätzlich die Revision an den BFH gegeben[1], sofern ein Revisionsgrund[2] vorliegt.

Die Revision bedarf stets der Zulassung. Diese erfolgt unter den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen durch den BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde[3] gegen die finanzgerichtliche Nichtzulassung. Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich jedoch zulässig, da die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Rz. 2) keinen Anspruch auf ein gerichtliches Rechtsmittel einräumt.[4]

 

Rz. 27a

Gegen andere Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind (s. Rz. 26, 27), ist in den Grenzen des § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich die Beschwerde an den BFH zulässig.

 

Rz. 27b

Wegen der außerordentlichen Rechtsbehelfe der

  • Erinnerung s. Kommentierung zu § 133 FGO,
  • Anhörungsrüge bei Verletzung des rechtlichen Gehörs s. Kommentierung zu § 133a FGO,
  • Gegenvorstellung bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder materiellen Entscheidungsmängeln s. § 133a FGO Rz. 13,
  • Eine außerordentlichen Beschwerde ist nicht mehr zulässig, s. § 133a FGO Rz. 4.
 

Rz. 27c

Rechtskräftig abgeschlossene finanzgerichtliche Verfahren können in besonderen Fällen durch Wiederaufnahme wieder eröffnet werden.[5] Die Wiederaufnahmeklage ist kein echtes Rechtsmittel.[6] Die Anhängigkeit einer Wiederaufnahmeklage beseitigt nicht die Bestandskraft der Entscheidung.[7]

[4] S. Kommentierung zu § 36 FGO.
[6] S. § 134 FGO Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?