Rz. 27
Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des FG ist grundsätzlich die Revision an den BFH gegeben[1], sofern ein Revisionsgrund[2] vorliegt.
Die Revision bedarf stets der Zulassung. Diese erfolgt unter den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen durch den BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde[3] gegen die finanzgerichtliche Nichtzulassung. Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich jedoch zulässig, da die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (s. Rz. 2) keinen Anspruch auf ein gerichtliches Rechtsmittel einräumt.[4]
Rz. 27a
Gegen andere Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind (s. Rz. 26, 27), ist in den Grenzen des § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich die Beschwerde an den BFH zulässig.
Rz. 27b
Wegen der außerordentlichen Rechtsbehelfe der
- Erinnerung s. Kommentierung zu § 133 FGO,
- Anhörungsrüge bei Verletzung des rechtlichen Gehörs s. Kommentierung zu § 133a FGO,
- Gegenvorstellung bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder materiellen Entscheidungsmängeln s. § 133a FGO Rz. 13,
- Eine außerordentlichen Beschwerde ist nicht mehr zulässig, s. § 133a FGO Rz. 4.
Rz. 27c
Rechtskräftig abgeschlossene finanzgerichtliche Verfahren können in besonderen Fällen durch Wiederaufnahme wieder eröffnet werden.[5] Die Wiederaufnahmeklage ist kein echtes Rechtsmittel.[6] Die Anhängigkeit einer Wiederaufnahmeklage beseitigt nicht die Bestandskraft der Entscheidung.[7]
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