Rz. 57

Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52; vgl. Kommentierung bei M.Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 12 AO.

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