Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 253
Umsatzsteuerrechtlich sind Zusammenschlüsse von Personen sowie juristische Personen des öffentlichen als auch des privaten Rechts eigenständige Steuersubjekte, die – soweit Unternehmereigenschaft gegeben ist – eigenständig die Umsätze ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten der Besteuerung zu unterwerfen haben. Weder ein Zusammenschluss von Personen noch eine Gesellschaft welcher Art auch immer wie auch die Gesellschafter, Mitglieder oder Teilhaber erlangen Unternehmereigenschaft alleine aufgrund ihrer Stellung als solcher. Ob jemand Unternehmereigenschaft erlangt, bestimmt sich ausschließlich anhand der Voraussetzungen des § 2 bzw. § 2b UStG, allerdings kann nach der dort ausdrücklich enthaltenen Regelung die Unternehmereigenschaft auch ohne Gewinnerzielungsabsicht begründet werden sowie in den Fällen, in denen eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG).
Rz. 254
Tritt eine Personenvereinigung/Gesellschaft eigenständig im eigenen Namen gegenüber Dritten auf, ist die wirtschaftliche Tätigkeit ihr zuzurechnen, sie ist selbst als selbstständiges Steuersubjekt tätig. Eine "Mitunternehmereigenschaft" kennt das UStG – anders als das Einkommensteuerrecht – nicht. Die Personenvereinigung als solche muss aber selbst Unternehmereigenschaft erlangen, damit sie gegenüber Dritten oder gegenüber den Gesellschaftern Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ausführen kann. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (z. B. eines Mähdreschers) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.
Rz. 255
Zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern kann – unabhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft – ein steuerbarer Leistungsaustausch ausgeführt werden. Gleiches gilt grundsätzlich für die Rechtsverhältnisse zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern. Grundsätzlich gelten dabei zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern keine Besonderheiten, sodass es nur darauf ankommt, ob zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Dabei kann sich das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Der Gesellschafter kann selbst wählen, ob er einen Gegenstand an die Gesellschaft verkauft, vermietet oder ihn selbst bzw. seine Nutzung als Einlage einbringt. Für einen Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt Voraussetzung, ein innerer Zusammenhang ist nicht notwendig. Die früher vom BFH vertretene Auffassung, dass ein innerer (synallagmatischer) Zusammenhang oder ein finaler Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Entgelt vorliegen muss, ist durch den BFH aufgegeben worden.
Rz. 256
Alleine das Halten einer Beteiligung kann die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Beteiligt sich jemand an einer Gesellschaft, kann dies grundsätzlich mit der Absicht geschehen, Dividenden oder andere Gewinnbeteiligungen zu erzielen ohne eine weitere aktive Tätigkeit gegenüber diesen Gesellschaften auszuüben. In diesem Fall wird keine Tätigkeit ausgeübt, der eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht – Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen stellen kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs dar. Wird eine Beteiligung aber nicht nur zur Erzielung von Gewinnbeteiligungen gehalten, sondern greift der Anteilseigner auch aktiv in die Tagesgeschäfte der Tochtergesellschaften ein und erhält dafür ein vom Gewinn unabhängiges Sonderentgelt, stellt dies einen Leistungsaustausch dar, der zum einen die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters begründen kann und zum anderen dazu führt, dass die Beteiligung dem Unternehmen des Gesellschafters zugeordnet wird. Vgl. zu den Holdingstrukturen § 2 UStG Rz. 118ff.
Rz. 257
Damit ein Leistungsaustausch vorliegen kann, muss – vonseiten der Gesellschaft oder der des Gesellschafters – eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn vorliegen. Ein Leistungsaustausch liegt nicht schon deshalb vor, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste einer Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
Rz. 258
Ein Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen kann in unterschiedlichen Phasen von umsatzsteuerrechtlicher Bedeutung sein; dabe...