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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.9.5 Leistungen des Gesellschafters

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 286

Gesellschafter und Gesellschaft sind im Umsatzsteuerrecht jeweils eigene Rechtssubjekte, sie können untereinander im Gesellschaftsverhältnis tätig werden, aber auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs auftreten. Grundsätzlich wird der Gesellschafter bzw. das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personenvereinigung nicht alleine deshalb zum Unternehmer, weil eine Gesellschafterstellung bzw. Mitgliederstellung vorliegt. Jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied kann aber alleine aus Tätigkeiten gegenüber der Personenvereinigung, an der er selbst beteiligt ist, die Unternehmereigenschaft erlangen; jeder muss aber seine Unternehmereigenschaft selbst begründen.[1] Ein Vorsteuerabzug kann sich für einen Gesellschafter nicht für Leistungsbezüge ergeben, wenn er Gegenstände seiner Gesellschaft "unentgeltlich" zur Nutzung überlässt, vgl. dazu auch Rz. 298. Grundsätzlich muss für eine unternehmerische Betätigung die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden, es muss eine wirtschaftliche Leistung vorliegen. Für die Tätigkeiten des Gesellschafters oder Mitglieds ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Der Gesellschafter wird alleine auf gesellschaftsvertraglicher Ebene gegenüber der Gesellschaft tätig und erhält für seine Tätigkeit nur einen allgemeinen Anteil am Gewinn. In diesem Fall liegt ein (echter) Gesellschafterbeitrag vor, der nicht zur Unternehmereigenschaft des Gesellschafters führt. Der Gewinnanteil wird dem Gesellschafter nicht für eine von ihm ausgeführte Leistung gezahlt, sondern steht dem Gesellschafter aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung zu.
  • Der Gesellschafter wird gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig. Dabei erhält der Gesellschafter f...

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