Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 86
Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis eines Leistungsaustauschs zueinander stehen. Der Wert des überlassenen Materials muss im Regelfall geschätzt werden.
Rz. 86a
Abfallentsorgung durch private Unternehmer (Abfallentsorger) erfolgt aufgrund der Entsorgungsverpflichtung der öffentlichen Entsorgungsträger. Die Abfallentsorger übernehmen die Sammlung und Entsorgung von werthaltigen Abfällen. Die Entsorgungsträger erhalten für den gelieferten Abfall eine fest vereinbarte, mengenabhängige Rückvergütung, die sich an den Verwertungserlösen orientiert. Die Leistung des Entsorgungsträgers ist eine an sich steuerpflichtige sonstige Leistung. Die Leistung des Entsorgers gegenüber der betreffenden juristischen Person öffentlichen Rechts ist eine sonstige Leistung. Beide stehen in einem tauschähnlichen Umsatzverhältnis. Die Lieferungen des Entsorgungsträgers sind dabei allerdings hoheitlich und daher nicht steuerbar. Bemessungsgrundlage der Entsorgungsleistung ist der Wert der überlassenen wertstoffhaltigen Abfälle zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.
Rz. 86b
Abgaben öffentlich-rechtlicher Art, die der Leistungsempfänger aufgrund eigener Verpflichtung schuldet, gehören nicht zum Entgelt gem. § 10 Abs. 1 UStG, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst worden sind. Auch eine bei einer Lieferung eines Fahrzeugs entstehende Kraftfahrzeugsteuer, deren Entstehungstatbestand unmittelbar mit der Lieferung des Fahrzeugs zusammenhängt, ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Rz. 86c
ABM-Maßnahmen: Erhält ein Unternehmer für Leistungen im Rahmen einer ABM-Maßnahme an eine Kommune eine Bezahlung aus ABM-Mitteln der Agentur für Arbeit, handelt es sich um Entgelte im Leistungsaustausch.
Rz. 86d
Abmahnvereine, die nach § 13 Abs. 2 UWG berechtigt sind, die dort genannten Unterlassungsansprüche geltend zu machen, haben gegen die von ihnen abgemahnten Unternehmer regelmäßig gem. § 683 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Es handelt sich bei diesem Aufwendungsersatz um ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch bei Abmahnungen nach § 9 UWG durch Wettbewerber sowie nach § 97 UrhG bei Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen urheberrechtlich geschützte Werke; die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Zur Kritik an dieser zum Teil undifferenzierten Gleichbehandlung der aus unterschiedlichen Gründen erfolgten Abmahnung vgl. § 1 Rz. 223.
Rz. 87
Abschlagszahlungen aus Vorausabrechnungen (z. B. Stromrechnungen) und bei ähnlichen Fallgruppen sind meist vereinbarte Zahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen mit variablem Leistungsumfang, bei denen die Leistungselemente von Anfang an definiert oder bestimmbar sind. Nur wenn hierbei ein Guthaben des Leistungsempfängers erzielt wird, ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG gegeben.
Rz. 87a
Die Abtretung einer Forderung aus einem Umsatzgeschäft durch einen Unternehmer gegen einen Forderungskaufpreis, der unter dem Nennwert der Forderung liegt, mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.
Rz. 87b
Abwrackprämien, die Kfz-Hersteller an ihre Vertragshändler gewähren, wenn diese in Zahlung genommene Gebrauchtwagen verschrotten lassen, sind als Preisnachlass zu behandeln. Die Abwrackprämie (Umweltprämie), die Neuwagenkäufer aufgrund des sog. Konjunkturpakets II i. H. v. 2.500 EUR erhalten haben, wenn sie ein über 9 Jahre altes Altfahrzeug zum Verschrotten gegeben haben, hat nicht das umsatzsteuerliche Entgelt für das Neufahrzeug gemindert. Das galt auch dann, wenn die Umweltprämie aufgrund einer Abtretung des Neuwagenkäufers unmittelbar an den Verkäufer gezahlt worden ist.
Rz. 88
Abzahlungsgeschäfte: Hat bei einem Teilzahlungsgeschäft der Abnehmer einen höheren Teilzahlungspreis als den Barzahlungspreis zu zahlen, sind unter bestimmten Voraussetzungen 2 Lieferungen anzunehmen: Neben der Warenlieferung kann die Bewilligung der Teilzahlung eine selbstständige Leistung sein, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Der Teilzahlungsaufschlag ist dann nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Nur das Entgelt für die Ware selbst ist als Bemessungsgrundlage für die Lieferung anzusetzen. Für den Fall der Abtretung der Restkaufpreisforderung an eine Bank vgl. die Bemerkung zum Factoring in Rz. 105 ff.
Rz. 88a
Apothekennotdienst: Apotheken erhalten nach gesetzlicher Änderung des Apothekengesetzes mit Wirkung ab 1.8.2013 für jeden ausgeführten Notdienst eine pauschale Zuwendung aus einem Fonds, der vom Deutschen Ap...