Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 190
In der Praxis gibt es zahlreiche Fallgruppen, für die bei Leistungen Zuschüsse gewährt werden. Weit überwiegend handelt es sich um Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die seit 1973 durch § 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F. nicht mehr gesondert behandelt werden (Rz. 182). Im Rahmen der öffentlichen Zuschüsse wiederum ist ein Schwerpunkt der Zuschüsse bei denjenigen in der Landwirtschaft festzustellen. Die Finanzverwaltung hat in zahlreichen Einzelanweisungen und in zusammengefassten Verwaltungsanweisungen jeweils zu der Frage Stellung genommen, bei welchem Zuschuss ein echter Zuschuss oder ein zusätzliches Entgelt anzunehmen ist. Diese Verwaltungsanweisungen, die nach wie vor angewendet werden, gründen sich teilweise noch auf die früher vertretene und durch Abschn. 150 UStR sowie jetzt Abschn. 10.2 UStAE überholte Verwaltungsauffassung zur Abgrenzung der Zuschussarten. Sie werden daher überdacht werden müssen. Andere Abgrenzungen halten sich m. E. nicht an die jetzt einheitlich vertretenen Abgrenzungskriterien. Sie scheinen mehr ergebnisorientiert getroffen worden zu sein. Insgesamt sind klare Linien häufig nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass nach der neuen EuGH-Rechtsprechung zur Beachtung des Verbrauchsteuercharakters der USt bei der Abgrenzung zwischen Entgelt und echtem Zuschuss die Abgrenzung im konkreten Bereich neu überdacht werden muss und vielfach zu abweichenden Ergebnissen führen wird. Dementsprechend sind von der Finanzverwaltung vereinzelt bereits Aufforderungen ergangen, in Fällen, die dem des EuGH-Urteils v. 18.12.1997 entsprechen oder vergleichbar sind, nach den Entscheidungsgrundsätzen zu verfahren. Die OFD Hannover leitet daraus, dass in den Entscheidungen des EuGH und des BFH keine steuerbaren Leistungen angenommen worden sind, die grundsätzliche Nichtsteuerbarkeit der Zuschüsse ab, wenn die Leistung weder der zahlenden Behörde noch einer anderen identifizierbaren Person einen Vorteil verschafft. Nur für bestimmte Fallgruppen von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die in der OFD-Verfügung umschrieben werden, soll noch eine steuerbare Leistung gegen Entgelt zu bejahen sein. Im Übrigen hat die Finanzverwaltung in Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE Zuwendungen von öffentlich-rechtlicher Seite zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung aufgelistet, die echte Zuschüsse sein sollen.
Rz. 191
Da in der Praxis nach der veröffentlichten Verwaltungsauffassung verfahren wird, beschränken sich die folgenden Aufstellungen für allgemeine Zuschüsse und Zuschüsse im Bereich der Landwirtschaft, soweit Rechtsprechung fehlt, meist auf die unkritische Wiedergabe mit veröffentlichter Verwaltungsauffassung. Weil damit eine kritische Einordnung nicht stattfindet, wird auch eine Aufteilung der Listen auf je eine für echte Zuschüsse und eine für zusätzliche Entgelte verzichtet. Einzelnen negativ betroffenen Unternehmern ist zu empfehlen, die Richtigkeit der Handhabung einzelner Zuschüsse in der Praxis anhand der grundsätzlichen Ausführungen in Rz. 183–187 unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zu überprüfen. In den Listen nicht mehr wiedergegeben sind Anweisungen, die überholt sind und auch keine Transformierung auf ähnliche Fallgruppen erlauben (s. z. B. Frachthilfen für das Zonengrenzgebiet).
2.2.9.4.1 Abgrenzung bei Zuschüssen außerhalb der Landwirtschaft bzw. über diese hinaus
Rz. 192
ABS-Gesellschaften: Gesellschaften, die zur Arbeitsförderung, Beschaffung und Strukturentwicklung meist in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, erhalten für ihre Leistungen z. B. gegenüber Grundstückseigentümern, aber auch für Projekte im Umweltschutz oder Altlastensanierung Entgelte, die voll zu versteuern sind. Zuschüsse und andere Ersatzleistungen, die die ABS-Gesellschaften von dritter Seite erlangen, sind grundsätzlich kein Entgelt. S. a. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen unten Rz. 196.
Rz. 192a
Abwasserbeseitigung: Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigung einschl. des Baus der dafür erforderlichen Bauwerke eines Unternehmers und erhält dieser die an sich der Gemeinde zustehe...