Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 192
ABS-Gesellschaften: Gesellschaften, die zur Arbeitsförderung, Beschaffung und Strukturentwicklung meist in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, erhalten für ihre Leistungen z. B. gegenüber Grundstückseigentümern, aber auch für Projekte im Umweltschutz oder Altlastensanierung Entgelte, die voll zu versteuern sind. Zuschüsse und andere Ersatzleistungen, die die ABS-Gesellschaften von dritter Seite erlangen, sind grundsätzlich kein Entgelt. S. a. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen unten Rz. 196.
Rz. 192a
Abwasserbeseitigung: Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigung einschl. des Baus der dafür erforderlichen Bauwerke eines Unternehmers und erhält dieser die an sich der Gemeinde zustehenden Fördermittel, erbringt der Unternehmer an die Gemeinde die entsprechende Leistung. Zum Entgelt gehört auch der vom Land für die Gemeinde an den Unternehmer gezahlte Investitionszuschuss.
Rz. 193
Abwrackprämien: Unternehmer der Binnenschifffahrt erhalten für das Abwracken eines unwirtschaftlichen Schiffs, das ein bestimmtes Alter erreicht hat, eine Prämie und eventuell auch einen Zuschuss. Prämie und Zuschuss sind als echte Zuschüsse nicht steuerbar. Für Fischereifahrzeuge gewähren die entsprechenden Ministerien zur Anpassung der Kapazitäten in der Seefischerei Stilllegungs- oder Abwrackprämien. Beide sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Abwrackprämien im Kfz-Handel, die Kfz-Hersteller an ihre Vertragshändler zahlen, sind wie ein Preisnachlass zu behandeln. Sie mindern das Entgelt. Siehe zu den Abwrackprämien in der Kfz-Wirtschaft Rz. 87b.
Rz. 194
Altlastenfreistellung: Zahlungen im Rahmen der sog. Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Umweltrahmengesetz v. 29.6.1990 durch das Land an den die Sanierung durchführenden Unternehmer geschehen im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Im Fall der Freistellung von der Kostenlast ist dagegen ein echter Zuschuss anzunehmen.
Rz. 195
Arbeitsförderung: Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III, die zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen oder zu bestimmten Baumaßnahmen, zu den Kosten für Arbeitserprobung und Probebeschäftigung sowie zur Winterbauförderung ohne Bindung an bestimmte Umsätze gewährt wurden, wenn das Ziel nicht die Subvention der Preise für den Abnehmer, sondern die Subvention des Zahlungsempfängers ist, sind echte unentgeltliche Zuschüsse. Kostenerstattungen, die eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigungs- und Strukturentwicklung zusätzlich zu den durch öffentliche Zuschüsse geförderten Projekten von dem begünstigten Rechtsträger (meist Kommunen!) gewährt werden, sind ebenfalls Entgelt in einem Leistungsaustausch.
Rz. 196
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in Zuwendungen an Arbeitgeber für die Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern, für Umschulung, Fortbildung usw. oder für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) gewährt werden, sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse.
Führt ein Verein u. a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslands oder der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen so mit den Zahlungen verbunden sind, dass sie auf den Eingang der Zahlung gerichtet sind. Dabei soll es für die Annahme eines Leistungsaustauschs belanglos sein, ob der gemeinnützige Verein damit auch einen seiner satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch die Verfolgung einer ideellen Betätigung verdrängt.
Rz. 197
Auftragsgutachten: Wird für die Anfertigung eines Gutachtens das Honorar von einem öffentlichen Auftraggeber gezahlt und nicht, um die Tätigkeit des Leistenden zu ermöglichen oder allgemein zu fördern, ist zusätzliches Entgelt bzw. Entgelt anzunehmen.
Rz. 198
Aufwendungsersatz für die steuerpflichtige Gestellung von Personal, die eine GmbH ihrer Alleingesellschafterin, einer hoheitlich tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber zur Deckung der Betriebskosten der GmbH erbringt, ist als Entgelt zu behandeln.
Rz. 199
Ausgleichszahlungen an Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bei nicht kostendeckenden Beförderungsentgelten im Ausbildungsverkehr und bei anderen gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (s. a. Behindertenbeförderung u. Schülerbeförderung) sind grundsätzlich echte Zuschüsse. Werden die Zahlungen aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinen politischen Gründen gewährt, liegt stets ein echter Zuschuss vor. Das Gleiche gilt für die meisten der an die öffentlichen Nahverkehrsunternehmen geleisteten Ausgleichszahlungen. Es gibt allerdings auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Ausgleichszahlungen (Beihilfen), die zum Ausgleich der Mindereinnahmen wegen verbilligter Beförderung von Schülern und Auszubildenden geleistet werden und als zusätzlich...