Rz. 257
Die EUSt hat eine eigenständige Bemessungsgrundlage, auch wenn diese sich weitgehend an den Zollwert der eingeführten Gegenstände anlehnt. Die Erhebung der EUSt hat die Aufgabe, inländische und eingeführte Gegenstände umsatzsteuerrechtlich gleichzustellen. Daher sind nicht nur die im Ausland geschuldeten Abgaben, sondern auch die anlässlich der Einfuhr entstehenden Einfuhrabgaben in die Bemessungsgrundlage der EUSt miteinzubeziehen.
Rz. 258
Soweit das Entgelt für die Veredelung (§ 11 Abs. 2 UStG) nicht die Kosten beinhaltet, die für die Beförderung, Vermittlung und weitere Leistungen bis zur Einfuhr anfallen, sind diese Entgelte dem Veredelungsentgelt bzw. der Wertsteigerung hinzuzurechnen. Im Zollwert sind zwar diese Kosten bis zum Verbringen in das Zollgebiet der Union enthalten, nicht aber von dort bis zur Einfuhr im Inland. Diese Entgelte sind sowohl für die Bemessung nach dem Zollwert als auch bei der Veredelung nach Abs. 2 zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der Kosten der Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort und – soweit dieser bereits feststeht – bis zu einem weiteren Bestimmungsort werden in erster Linie aus Vereinfachungsgründen in die Bemessungsgrundlage der EUSt einbezogen, um nicht ausländische Unternehmer im Inland steuerlich erfassen zu müssen und um die damit verbundenen Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu vermeiden.
Rz. 259
Da Preisermäßigungen und Vergütungen für die eingeführten Gegenstände nur beschränkt zollwertmindernd anerkannt werden, werden sie nach § 11 Abs. 4 UStG von der Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht schon berücksichtigt sind, abgezogen.
7.1 Im Ausland geschuldete Abgaben (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 UStG)
Rz. 260
Hinzuzurechnen zum Zollwert oder Veredelungsentgelt sind die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben. Der frühere Begriff "Eingangsabgaben" ist durch den im EU-Recht (UZK) und in § 1 Abs. 1 S. 3 Zollverwaltungsgesetz seit 1994 verwendeten Begriff "Einfuhrabgaben" ersetzt worden (Art. 20 Nr. 11 des Gesetzes v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 310). Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645; BStBl I 2003, 710) wurde der Begriff "Ausland" anstelle des Textes "außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete" gesetzt, um die Vorschrift an den geänderten Einfuhrbegriff anzupassen. Zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis (Art. 70 UZK) bzw. zum Veredelungsentgelt (§ 11 Abs. 2 UStG) gehören sämtliche im Ausland, d. h. auch in einem anderen Mitgliedstaat der Union für die eingeführten Gegenstände geschuldeten Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben. Es sind dies nicht nur Abgaben, die dem Abnehmer direkt oder indirekt in Rechnung gestellt werden oder die anlässlich der Ausfuhr entstehen (z. B. Ausfuhrabgaben), sondern allgemein sämtliche auf den Gegenständen ruhende Abgaben (z. B. Kraftfahrzeugsteuer). "Geschuldet" bedeutet, dass die Abgaben noch nicht entrichtet sein müssen. Da Buchst. a die "für die eingeführten Gegenstände" geschuldeten Abgaben erfasst, kommt es nicht darauf an, wer diese Abgaben schuldet, z. B. Importeur, Gesamtschuldner oder Dritter.
Rz. 261
Es werden keine Ermittlungen angestellt, ob der Rechnungspreis kalkulatorisch die ausländischen Abgaben beinhaltet oder nicht. Kommt es zu Nachbelastungen für bereits unbedingt entstandene Abgaben, sind diese in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Nachträgliche Änderungssteuerbescheide für die EUSt ergehen nicht bei zum Vorsteuerabzug Berechtigten. In der Praxis erlangt die Bestimmung Bedeutung, wenn Einführer mit Abgaben im Drittlandsgebiet belastet bleiben, die vermeidbar gewesen wären, z. B. wenn eine Ware über Drittländer eingeführt werden oder wenn die Rückerstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen ist oder nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Bestimmung stellt sicher, dass bei steuerfreien Einfuhren, z. B. im Reiseverkehr, die eingeführten Waren nicht doppelt entlastet werden, nämlich einmal bei der Ausfuhr und noch einmal bei der Einfuhr.
7.2 Einfuhrabgaben (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG)
Rz. 262
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist dem Wert, nach dem die EUSt für den eingeführten Gegenstand bemessen wird, der im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt auf den Gegenstand entfallende Betrag an Zoll hinzuzurechnen; das Gleiche gilt für die Verbrauchsteuern außer der EUSt, soweit die Steuerschuld unbedingt entstanden ist. Die Bemessungsvorschrift des § 11 UStG ist im Zusammenhang mit den Vorschriften über die EUSt-Entstehung zu sehen. Da die Hinzurechnungsvorschrift auf den Zeitpunkt der Entstehung der EUSt abhebt, ist der Zeitpunkt für die Bemessung die Handlung (z. B. Anmeldung, zweckwidrige Verwendung) maßgebend, die dazu führt, dass der Gegenstand in den einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr überführt wird bzw. tritt.
Rz. 263
Für die EUSt-Bemessung sind dem für die Zollfestsetzung ermittelten Zollwert (Abs. 1) bzw. dem Veredelungsentg...