Rz. 29

Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen nach der Verwaltungsauffassung[1] vor, wenn das jeweilige Gebäude für folgende Umsätze bzw. Tätigkeiten verwendet wird:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?