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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 1 [Allgemeiner ... / 3 Höhe des allgemeinen Steuersatzes

Hans-Dieter Rondorf
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3.1 Entwicklung des allgemeinen Steuersatzes

 

Rz. 9

Bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 betrug der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 10 %. Danach ist er mehrfach geändert worden, wobei die Änderungen – mit Ausnahme der zur Milderung der Folgen der Corona-Krise im zweiten Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätze (§ 12 UStG Rz. 30ff.) – stets Erhöhungen darstellten:

 
Anwendungszeitraum Allgemeiner Steuersatz  
1.1.1968 bis 30.6.1968 10  
1.7.1968 bis 31.12.1977 11  
1.1.1978 bis 30.6.1979 12  
1.7.1979 bis 30.6.1983 13  
1.7.1983 bis 31.12.1992 14  
1.1.1993 bis 31.3.1998 15  
1.4.1998 bis 31.12.2006 16  

1.1.2007 bis 30.6.2020

1.7.2020 bis 31.12.2020

ab 1.1.2021

19

16

19
 

3.2 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007

 

Rz. 10

Durch Art. 4 des Haushaltbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006[1] ist der allgemeine Steuersatz mWv 1.1.2007 von bisher 16 auf 19 % erhöht worden. Während bei allen vorherigen Steuersatzanhebungen der allgemeine Steuersatz lediglich um einen Prozentpunkt erhöht wurde, war dies die erste Anhebung um gleich drei Prozentpunkte. Wegen der Gründe der Steuersatzerhöhung s. § 12 UStG Rz. 24ff.

 

Rz. 11

Bei Aufzeichnung der Bruttoumsätze[2] ist die Steuer statt mit dem nominellen Steuersatz von 19 % mit dem umgerechneten Bruttosteuersatz von 15,97 % zu berechnen (§ 12 UStG Rz. 69) oder genauer mit 19/119 aus den aufgezeichneten Bruttoumsätzen herauszurechnen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Steuer bei Reiseleistungen[3] und bei der sog. Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.[4] Der Satz von 15,97 % ist aufgerundet und führt daher zu einer Ungenauigkeit zuungunsten des Unternehmers. Exakt berechnet sich die Steuer nach der in § 12 UStG Rz. 70 angegebenen Formel. Das Divisionsverfahren mit dem Divisor 6,26 führt ebenfalls zu einer ungenauen Berechnung der Steuer (§ 12 UStG Rz. ...

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