3.1 Entwicklung des allgemeinen Steuersatzes
Rz. 9
Bei der Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 betrug der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 10 %. Danach ist er mehrfach geändert worden, wobei die Änderungen – mit Ausnahme der zur Milderung der Folgen der Corona-Krise im zweiten Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätze (§ 12 UStG Rz. 30ff.) – stets Erhöhungen darstellten:
Anwendungszeitraum |
Allgemeiner Steuersatz |
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1.1.1968 bis 30.6.1968 |
10 |
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1.7.1968 bis 31.12.1977 |
11 |
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1.1.1978 bis 30.6.1979 |
12 |
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1.7.1979 bis 30.6.1983 |
13 |
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1.7.1983 bis 31.12.1992 |
14 |
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1.1.1993 bis 31.3.1998 |
15 |
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1.4.1998 bis 31.12.2006 |
16 |
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1.1.2007 bis 30.6.2020 1.7.2020 bis 31.12.2020 ab 1.1.2021 |
19 16 19 |
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3.2 Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.2007
Rz. 10
Durch Art. 4 des Haushaltbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006 ist der allgemeine Steuersatz mWv 1.1.2007 von bisher 16 auf 19 % erhöht worden. Während bei allen vorherigen Steuersatzanhebungen der allgemeine Steuersatz lediglich um einen Prozentpunkt erhöht wurde, war dies die erste Anhebung um gleich drei Prozentpunkte. Wegen der Gründe der Steuersatzerhöhung s. § 12 UStG Rz. 24ff.
Rz. 11
Bei Aufzeichnung der Bruttoumsätze ist die Steuer statt mit dem nominellen Steuersatz von 19 % mit dem umgerechneten Bruttosteuersatz von 15,97 % zu berechnen (§ 12 UStG Rz. 69) oder genauer mit 19/119 aus den aufgezeichneten Bruttoumsätzen herauszurechnen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Steuer bei Reiseleistungen und bei der sog. Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Der Satz von 15,97 % ist aufgerundet und führt daher zu einer Ungenauigkeit zuungunsten des Unternehmers. Exakt berechnet sich die Steuer nach der in § 12 UStG Rz. 70 angegebenen Formel. Das Divisionsverfahren mit dem Divisor 6,26 führt ebenfalls zu einer ungenauen Berechnung der Steuer (§ 12 UStG Rz. 69).
Rz. 12
Der Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist – wie bei allen bisherigen Steuersatzerhöhungen – stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung. Entsprechendes gilt auch für Teilleistungen. Bei ihnen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Rz. 13
Auch in den Fällen der Istbesteuerung und der Vorauszahlungsbesteuerung kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an. Hat der Unternehmer in diesen Fällen vor dem 1.1.2007 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist auf diese Beträge nachträglich der ab dem 1.1.2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden. Damit ergibt sich für diese Beträge eine weitere Steuerschuld i. H. v. 3 % (Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz). Nach § 27 Abs. 1 S. 3 UStG ist die für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere USt für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, dass die für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere USt für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der Unternehmer das restliche Entgelt nach dem 31.12.2006 in mehreren Teilbeträgen, so kann er die weitere USt, die er für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte schuldet, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.
Werden nach dem 31.12.2006 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.1.2007 ausgeführt hat und auf die der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, so ist die auf diese Beträge entfallende USt nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz von 16 % zu berechnen.
Für die in § 27 Abs. 1 UStG getroffene Regelung, wonach es bei einer Steuersatzänderung immer auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und nicht auf den der Entgeltsvereinnahmung ankommt, gibt es beachtliche Gründe. Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass Unternehmer, die Anzahlungen vor dem Stichtag der Steuersatzänderung vereinnahmt haben, für die entsprechenden Umsätze zwei unterschiedliche Steuersätze in Rechnung stellen müssen. Diese Regelung entspricht dem Gemeinschaftsrecht, auch hinsichtlich der Unternehmer, die die USt nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) berechnen.
Der Steuersatz von 19 % ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden, und zwar auf Einfuhren, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden.
Rz. 1...