Rz. 268

Die vorstehende Fassung der Nr. 10 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Geringfügige redaktionelle Änderungen in Anpassung an den geltenden Zolltarif (in Buchstabe c wurde das Wort "Porree" durch die Wörter "Porree/Lauch", in Buchstabe d das Wort "Blumenkohl" durch die Wörter "Blumenkohl/Karfiol" und in Buchstabe m das Wort "trockene" durch das Wort "getrocknete" ersetzt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Diese Änderungen traten am 1.1.2000 in Kraft.[3]

Außerdem ist durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 10 Buchst. b und Buchst. g der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. b "aus Position 0702", jetzt lautet er "aus Position 0702 00 00". In Buchst. g lautete bisher der Verweis "aus Position 0707", jetzt lautet er "aus Position 0707 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 10 der Anlage des UStG. Die begünstigten Waren sind lediglich weiter gegliedert worden als in der bisherigen Fassung. Außerdem ist Topinambur (aus Position 0714 des Zolltarifs) in die Nr. 10 Buchst. n der damaligen Anlage (jetzt Anlage 2) des UStG aufgenommen worden. Bis zum 31.12.1987 war Topinambur nach Nr. 11 der Anlage des UStG 1980 begünstigt.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 10 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]

 

Rz. 268a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[8] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte Lebensmittel anwenden. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte sich daraufhin dafür ausgesprochen, auf – der Gesundheit dienende – Lebensmittel wie Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte den Nullsteuersatz anzuwenden. Laut Frage 1 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie dies befürworte und welche Steuermindereinnahmen bei einer entsprechenden Steuersatzsenkung zu erwarten wären. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[9]

Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte von derzeit 7 % auf 0 % schätzte die Bundesregierung auf rund 2 Mrd. EUR für das Jahr 2022.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion bekräftigte die Bundesregierung, dass derzeit (April 2023) keine Entscheidung der Bundesregierung existiere, im Bereich der USt-Sätze auf die Lieferung von Lebensmitteln eine Gesetzesänderung zu initiieren.[10]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 12.
[3] Art. 28 Abs. 1 des Steuerbereinigungsgesetzes v. 22.12.1999, a. a. O.
[4] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[5] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl. EU 2006 Nr. L 286, 1.
[6] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v.13.12.2006, a. a. O.
[8] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[9] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.
[10] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion v. 5.4.2023, BT-Drs. 20/6333.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?