Rz. 839
Das nachfolgende alphabetische Warenverzeichnis soll die Antwort auf die Frage erleichtern, ob ein bestimmter Gegenstand dem ermäßigten Steuersatz (= begünstigt) oder dem allgemeinen Steuersatz (= nicht begünstigt) unterliegt. Die Übersicht umfasst die begünstigten Waren sowie diejenigen nicht begünstigten Waren, bei denen die Anwendbarkeit der Steuerermäßigung zweifelhaft sein könnte. Bei der Vielzahl der begünstigten Gegenstände kann das Warenverzeichnis jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ist ein gesuchter Gegenstand in der Übersicht nicht aufgeführt, bedeutet dies noch nicht, dass er von der Begünstigung ausgeschlossen ist. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, die Suche mit vergleichbaren Bezeichnungen oder Oberbegriffen fortzusetzen.
Mehrere der als begünstigt bezeichneten Waren unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nur unter besonderen Voraussetzungen oder mit Einschränkungen. Die Abgrenzung ergibt sich hier im Einzelnen aus der Kommentierung. Es ist deshalb erforderlich, die Kommentierung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unter den angegebenen Rz. für die Abgrenzung heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die als nicht begünstigt bezeichneten Waren. Die Nichtbegünstigung bezieht sich auf den Regelfall. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Waren in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen doch begünstigt sein können.
Das Warenverzeichnis gibt grundsätzlich darüber Auskunft, ob eine Ware am Stichtag 1.1.2023 begünstigt ist oder nicht. Deshalb sind Waren, für die eine Begünstigung im Laufe der Zeit aufgrund gesetzgeberischer Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen des Zolltarifs entfallen ist (z. B. Fütterungsarzneimittel waren bis 31.12.2001 begünstigt, ab 1.1.2002 sind sie jedoch durch Aufhebung der Nr. 44 der damaligen Anlage des UStG nicht mehr begünstigt), als nicht begünstigt aufgeführt. Waren, die erst im Laufe der Zeit Eingang in die Anlage bzw. Anlage 2 des UStG gefunden haben, sind entsprechend zum Stichtag 1.1.2023 als begünstigt aufgeführt (z. B. Hörbücher auf physischen Speichermedien, die ab 1.1.2015 nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG und Menstruationsartikel, die ab 1.1.2020 nach Nr. 55 der Anlage 2 des UStG begünstigt sind).
Für Umsätze ab dem 1.1.2014 von Sammlerbriefmarken und dgl. sowie von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken ist Folgendes zu beachten:
- Ab 1.1.2014 ist nur noch die Einfuhr von Sammlerbriefmarken und dgl. (Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG) unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG begünstigt (Rz. 11, Rz. 38, Rz. 647 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG Rz. 1ff.). Diese Waren sind in der Spalte "Begünstigt ja (+)" mit einem Stern * gekennzeichnet;
- Ab 1.1.2014 ist nur noch die Einfuhr von Sammlungsstücken (Nr. 54 der Anlage 2 des UStG) unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG begünstigt (Rz. 11, Rz. 38, Rz. 791 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG Rz. 1ff.). Diese Waren sind in der Spalte "Begünstigt ja (+)" mit einem Doppelstern ** gekennzeichnet;
Ab dem 1.1.2014 sind nur noch folgende Umsätze von Kunstgegenständen (Nr. 53 der Anlage 2 des UStG) begünstigt, die in der Spalte "Begünstigt ja (+)" mit einem Dreifachstern *** gekennzeichnet sind:
- Einfuhren unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG (Rz. 11, Rz. 38, Rz. 791 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG Rz. 1ff.)
- Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG (Rz. 11, Rz. 38, Rz. 761 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG Rz. 1ff.).
In der Spalte "Position des Zolltarifs" ist i. d. R. das Kapitel (z. B. Kap. 23), die vierstellige Position (z. B. 0301) oder die sechs- oder achtstellige Unterposition (z. B. 4401 30 oder 4401 00 00) des Zolltarifs aufgeführt, in die die betreffende Ware einzureihen ist. Wenn mehrere Positionen für eine Ware in Betracht kommen, sind diese entweder einzeln aufgeführt oder als "verschiedene" bezeichnet. Falls für eine Ware ausnahmsweise eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8ff. UStG oder § 25c UStG in Betracht kommt (z. B. für Anlagegold oder Frauenmilch), ist dies mit "stfrei" vermerkt. Gegenstände einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) sind mit "so. L." gekennzeichnet. Grundsätzlich sind sonstige Leistungen nicht begünstigt. Auf E-Books, E-Paper und bestimmte weitere elektronische Publikationen (sonstige Leistungen) ist aber zum Stichtag 1.1.2023 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG anzuwenden. Dementsprechend werden diese im alphabetischen Warenverzeichnis als "so. L.", aber "begünstigt" bezeichnet.