Rz. 10
Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten neben dem Normalsatz einen oder zwei ermäßigte Sätze von mindestens 5 % anwenden, die nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwendbar sind, die in Anhang III MwStSystRL aufgeführt sind. Als Rechtsgrundlage für § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommen nur die Kategorien 6 und 11 des Anhangs III in Betracht, die wie folgt lauten:
Kategorie 6: |
Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; |
Kategorie 11: |
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die i. d. R. für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden; |
Rz. 11
Mit der ab 1.1.2007 geltenden MwStSystRL sollte grundsätzlich keine Änderung des alten Rechts (der 6. EG-Richtlinie) verbunden sein. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der 6. EG-Richtlinie war inhaltlich in Art. 98 Abs. 1 und 2 der MwStSystRL und Anhang H der 6. EG-Richtlinie in Anhang III der MwStSystRL übernommen worden. Dabei waren in Kategorie 6 die bisherigen Worte "einschließlich der Vermietung durch Büchereien" durch die Worte "einschließlich des Verleihs durch Büchereien" und die Worte "ähnliche Karten" durch die Worte "sonstige Karten" ersetzt worden. Kategorie 6 wurde durch die RL (EU) 2018/1713 v. 6.11.2018 nochmals erweitert, in dem unionsrechtlich seit 4.12.2018 die Steuerermäßigung auch für die Überlassung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form (als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) gilt. Kategorie 11 der MwStSystRL entsprach unverändert der Kategorie 10 des Anhangs H der 6 EG-Richtlinie. Seit dem 1.6.2009 umfasste Kategorie 6 des Anhangs III die Lieferung von Büchern "auf jeglichen physischen Trägern".
Rz. 11a
Mit dem durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 mWv 18.12.2019 neu eingefügten § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG hat der deutsche Gesetzgeber von der unionsrechtlichen Möglichkeit nach Anhang III Nr. 6 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Steuerermäßigt ist demnach die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anl. 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JSchG bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten..
Rz. 12
Kategorie 6 von Anhang III MwStSystRL erlaubt (auch nach der Neufassung durch die Richtlinie 2018/1713) nach ihrem Wortlaut eine Steuerermäßigung wohl nur für den Verleih (die Vermietung) von Büchern (einschließlich Broschüren usw.) durch Büchereien, nicht aber für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG ermäßigt zu besteuernde Vermietung von Zeitungen und Zeitschriften, z. B. durch Lesezirkel. Sachlich einleuchtend ist diese Einschränkung allerdings nicht, weil Zeitungen und Zeitschriften in Kategorie 6 ebenfalls als steuerermäßigte Gegenstände aufgeführt werden.
Rz. 13
Nach Kategorie 11 von Anhang III MwStSystRL können (Lieferungen und) Dienstleistungen ermäßigt besteuert werden, die i. d. R. für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Dienstleistung vom Leistungsempfänger unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Vermarktung der daraus selbst gewonnenen Erzeugnisse eingesetzt wird. Wird die Dienstleistung nicht an einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbracht, ist davon auszugehen, dass sie nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient. Die frühere Steuerermäßigung für die Vermietung von Reit- oder Rennpferden zum Zweck des Freizeitsports (so sie eine Hauptleistung war und nicht z. B. Nebenleistung zu einer dem Normalsteuersatz unterliegenden einheitlichen Leistung "Betrieb einer Pferdepension"; § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Rz. 19ff.) war folglich mit dem Unionsr...