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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c [Urheb ... / 2.2.5 Verwertung von Lichtbildwerken und Lichtbildern

Ferdinand Huschens
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Rz. 99

Urheberrechtlich geschützt sind ferner Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.[1] Der Urheberrechtsschutz, der dem Lichtbildner zusteht[2], beschränkt sich auch hier auf Lichtbildwerke, die persönliche geistige Schöpfungen sein müssen. Dagegen genießen gewöhnliche Lichtbilder (nicht-individuelle Fotografien[3]), die diese Qualifikation nicht besitzen, lediglich einen Leistungsschutz. Um die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu vermeiden, ist jedoch für beide Gruppen ein nach Umfang und Dauer völlig gleicher Schutz vorgesehen.[4] Zu den Werken, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen sind, gehören solche Bilder, die nicht durch Veränderung einer lichtempfindlichen Schicht (Film), aber unter unmittelbarer Benutzung einer Strahlungsquelle hergestellt worden sind, z. B. einzelne Fernsehbilder, und zwar auch bei Live-Sendungen, im elektrostatischen Verfahren von Gegenständen unmittelbar hergestellte Bilder, Hoch-, Flach-, Tiefdruck, Schattenspiele, aber nicht die mittels einer bloß mechanisch wirkenden Zeichenmaschine hergestellten Bilder. Da Filmstreifen aus Einzelbildern bestehen, tritt nach §§ 88ff. und § 95 UrhG neben das Schutzrecht am Lichtbildwerk oder Lichtbild das Urheberrecht am Filmwerk oder das verwandte Schutzrecht am Laufbild.[5]

 

Rz. 100

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen insbes. die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen, Kameramänner und Foto-Designer. Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z. B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, so liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor. Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei...

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