Rz. 10
Bei den steuerermäßigten Umsätzen muss es sich um unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze handeln. "Betrieb der Schwimmbäder" bedeutet, der Unternehmer muss das Schwimmbad so führen, dass er damit selbst Gelegenheit zum Schwimmen bietet. Die mit dieser Leistungsart unmittelbar verbundenen Umsätze fallen dann ebenfalls unter die Steuerermäßigung. "Unmittelbar verbunden" i. d. S. bedeutet, dass die Umsätze typisch für den Betrieb eines Schwimmbads sind. Als solche Leistungen sind alle Umsätze anzusehen, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb von Schwimmbädern vorkommen, für diese typisch sind und damit unmittelbar zusammenhängen. Unter den Begriff der "unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze" können somit nur solche Leistungen subsumiert werden, die jedenfalls typischerweise mit der Nutzung eines Schwimmbades einhergehen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um solche Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistung zu der Hauptleistung der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbades anzusehen sind. Derartige Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, sind z. B. die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln. Soweit § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze anordnet, beruht die Vorschrift auf Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 13 MwStSystRL (Eintrittsberechtigung für Sportanlagen usw.), wonach die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Hierzu gehört zwar auch die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebs für die Öffentlichkeit und die diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen, nicht aber auch der Betrieb und die Errichtung eines Schwimmbads.
Rz. 11
Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen deshalb insbesondere vor bei
- der Benutzung der Schwimmbäder – durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine (gegen Eintrittsberechtigung oder bei Vermietung des ganzen Schwimmbads an einen Verein),
- ergänzenden Nebenleistungen – z. B. Benutzung von Einzelkabinen,
- der Erteilung von Schwimmunterricht,
- notwendigen Hilfeleistungen – z. B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern u. Ä.
2.2.1 Vermietung eines Schwimmbads
Rz. 12
Die Unmittelbarkeit liegt auch noch vor, wenn ein Schwimmbad oder ein abgegrenzter Teil (z. B. einzelne Schwimmbahnen) vermietet wird (z. B. an einen Schwimmverein oder an eine Schule). Gegenstand der Vermietungsleistung ist, dass den Mietern das Schwimmen ermöglicht wird, auch wenn die einzelnen Schwimmer nicht in jedem Fall Vertragspartner der Vermietungsleistung sind. Im Gesundheitsbereich tätige Verbände bieten Warmwassergymnastik an. Zu diesem Zweck mieten sie bei Krankenhäusern und Therapieeinrichtungen Schwimmbäder an. Eine "Benutzung" des Schwimmbads ist auch dann gegeben, wenn nicht nur die Eintrittsberechtigung verschafft wird, sondern ein ganzes Schwimmbad vermietet wird.
Rz. 13
Ist die Überlassung eines Schwimmbads als Vermietung i. S. d. § 535 BGB an einen Endverbraucher anzusehen, liegt eine einheitlich steuerpflichtige Leistung und nicht lediglich eine steuerpflichtige Leistung hinsichtlich der Vermietung der Betriebsvorrichtungen vor (im Gegensatz zu der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte).
Rz. 14
Erfolgt die Vermietung eines Schwimmbads an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Leistung aufzuteilen in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen.
Rz. 15
Bei Schwimmbädern (Frei- und Hallenbäder) gehören zu den Grundstücksteilen die Überdachungen von Zuschauerflächen, Kassenhäuschen – soweit nicht transportabel –, Kioske, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Duschräume, Toiletten, technische Räume, allgemeine Beleuchtungs...