Rz. 68
Die nominellen Steuersätze des § 12 UStG sind anzuwenden auf die jeweils in Betracht kommende Bemessungsgrundlage der §§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG, zu der in keinem Fall die USt selbst gehört. Bei der Steuerberechnung ist also von Nettowerten (d. h. um die USt bereinigten Werten) auszugehen (Rz. 5). Die Berechnung der Steuer ist in diesem Fall problemlos. Im Gegensatz hierzu gibt es aber Fälle, in denen es notwendig ist, aus vorhandenen Bruttowerten (d. h. aus den bürgerlich-rechtlich vereinbarten Preisen, die die USt einschließen) die Steuer zutreffend zu berechnen. Das gilt insbesondere für Unternehmer, die nach § 63 Abs. 3 UStDV ihre Bruttoumsätze (Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe) aufzeichnen. Das gleiche Problem stellt sich, wenn aus Umsätzen, für die ein zu niedriger Steuersatz in Rechnung gestellt worden ist, die Steuer unter Anwendung des zutreffenden Steuersatzes berechnet werden muss (z. B. bei einer Betriebsprüfung). Hierbei ist grundsätzlich ebenfalls vom Bruttopreis (Entgelt zuzüglich der falsch berechneten Steuer) auszugehen (Rz. 75). Auch bei den Rechnungsbeträgen, die sich aus Rechnungen über Kleinbeträge und aus Fahrausweisen ergeben und aus denen die Vorsteuer zu berechnen ist, handelt es sich um Bruttowerte, die die USt einschließen.
Rz. 69
Die Berechnung des Steuerbetrags aus einem Bruttobetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung umgerechneter Bruttosteuersätze auf den Bruttowert vorgenommen werden. Die umgerechneten Bruttosteuersätze ergeben sich aus der Formel:
Bruttosteuersatz = |
100 × Steuersatz |
|
100 + Steuersatz |
|
Als Steuersatz ist hier der jeweils in Betracht kommende nominelle Steuersatz des § 12 UStG einzusetzen. Der umgerechnete Bruttosteuersatz beträgt bei einem Steuersatz von
10 % |
= |
9,09 % |
|
13 % |
= |
11,50 % |
5 % |
= |
4,76 % |
|
6,5 % |
= |
6,10 % |
11 % |
= |
9,91 % |
|
14 % |
= |
12,28 % |
5,5 % |
= |
5,21 % |
|
7 % |
= |
6,54 % |
12 % |
= |
10,71 % |
|
15 % |
= |
13,04 % |
6 % |
= |
5,66 % |
|
16 % |
= |
13,79 % |
|
|
|
|
19 % |
= |
15,97 % |
Vgl. auch Abschn. 15.4 Abs. 3 UStAE!
Die Anwendung dieser Bruttosteuersätze führt allerdings bei der Berechnung der USt für Ausgangsumsätze – da sie ab- bzw. aufgerundet sind – nur zu einer annähernd richtigen Steuerberechnung. Bei höheren Umsätzen können sich deshalb Fehlerquoten bei der Berechnung der (Ausgangs-)USt ergeben, und zwar bei den aufgerundeten Sätzen von 9,91 und 15,97 % zuungunsten und bei den übrigen – abgerundeten – Sätzen zugunsten des Unternehmers. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer aus Bruttobeträgen ergeben sich dagegen bei den aufgerundeten Sätzen von 9,91 und 15,97 % Fehlerquoten zugunsten und bei den übrigen abgerundeten Sätzen zuungunsten des Unternehmers.
Rz. 70
Eine genaue Steuerberechnung (Ermittlung des Umsatzsteuerbetrags) aus Bruttowerten lässt sich nach folgender Formel vornehmen:
Steuerbetrag = |
Bruttowert × Steuersatz |
|
100 + Steuersatz |
|
Rz. 71
Die Steuer kann hilfsweise auch durch Anwendung des Divisionsverfahrens aus Bruttowerten berechnet werden. Der maßgebliche Divisor ergibt sich aus der Formel:
Divisor = |
100 + Steuersatz |
|
Steuersatz |
|
Der Divisor beträgt bei einem Steuersatz von
10 % |
= |
11 |
|
13 % |
= |
8,69 |
5 % |
= |
21 |
|
6,5 % |
= |
16,38 |
11 % |
= |
10,09 |
|
14 % |
= |
8,14 |
5,5 % |
= |
19,18 |
|
7 % |
= |
15,29 |
12 % |
= |
9,33 |
|
15 % |
= |
7,67 |
6 % |
= |
17,67 |
|
16 % |
= |
7,25 |
|
|
|
|
19 % |
= |
6,26 |
Die Steuer aus Bruttowerten berechnet sich im Divisionsverfahren aufgrund folgender Formel:
Steuerbetrag = |
Bruttowert |
|
Divisor |
|
Für die Zeit bis zum 30.6.1968 führte die Steuerberechnung bei Anwendung des Divisionsverfahrens (mit den Divisoren 11 und 21) zu einem genauen Ergebnis. Für die Zeit ab 1.7.1968 empfiehlt sich das Divisionsverfahren nicht, da sich keine ganzzahligen Divisoren ergeben. Die Steuer lässt sich also v. 1.7.1968 an exakt nur durch Anwendung der in Rz. 70 dargestellten Formel berechnen.
Rz. 72
Um aus einem Bruttobetrag die Bemessungsgrundlage zu ermitteln, kann ebenfalls ein Divisor angewendet werden. Dieser beträgt z. B. beim allgemeinen Steuersatz von 16 % 1,16, beim allgemeinen Steuersatz von 19 % 1,19, beim ermäßigten Steuersatz von 7 % 1,07. Teilt man den Bruttobetrag durch den Divisor, erhält man die Bemessungsgrundlage. Die entsprechende Formel lautet:
Bemessungsgrundlage = |
Bruttowert |
|
Divisor (z. B. 1,19) |
|