Rz. 141

Berichtigungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Er ist vom Gesetzgeber – zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten – in ­Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 187 Abs. 1 MwStSystRL) typisiert worden und beträgt entweder fünf (§ 15a Abs. 1 S. 1 UStG) oder zehn (§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG) volle Jahre, selbst wenn die tatsächliche Verwendungsdauer des Wirtschaftsguts länger ist.[1] Lediglich wenn die tatsächliche Verwendungsdauer kürzer ist als der typisierend festgelegte Berichtigungszeitraum, wird der Berichtigungszeitraum entsprechend gekürzt (§ 15a Abs. 5 S. 2 UStG). Der Berichtigungszeitraum ist für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bestimmen. Für die Berichtigung der Vorsteuern auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein eigener Berichtigungszeitraum (§ 15a Abs. 6 UStG).

Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gibt es keinen Berichtigungszeitraum (Rz. 78).

[1] Zum Vorschlag, den Berichtigungszeitraum für Grundstücke angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten, die der Fall Seeling – EuGH v. 8.5.2003, C-269/00, UR 2003, 288 – eröffnete, auf 20 Jahre zu verlängern, vgl. Widmann, UR 2004, 12.

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