Rz. 68
Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so muss er in der Umsatzsteuererklärung ebenso wie in der Voranmeldung die Besteuerungsgrundlagen aller Betriebe zusammenfassen, auch wenn die Betriebe verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören oder in mehreren Bundesländern gelegen sind.
Rz. 69
Rechtslage für Besteuerungszeiträume, die bis zum 31.12.2017 enden: Nach § 149 Abs. 2 AO (a. F.) sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kj. oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 5 Monate danach abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die Umsatzsteuererklärung für das Kj. ist somit bis Ende Mai des folgenden Kalenderjahrs abzugeben, weil das UStG keinen geänderten Übermittlungszeitpunkt vorsieht. Für Umsatzsteuererklärungen, die einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kj. betreffen, ist die Übermittlungsfrist in § 18 Abs. 3 S. 2 UStG hinreichend bestimmt. Bei Eröffnung oder Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahrs nach § 16 Abs. 3 UStG oder bei Anordnung eines verkürzten Besteuerungszeitraums durch das FA nach § 16 Abs. 4 UStG ist die USt-Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es in erster Linie, bei Betriebsaufgabe im Laufe des Kalenderjahrs die zutreffende Besteuerung der damit zusammenhängenden Vorgänge, z. B. Veräußerungserlöse, Hilfsgeschäfte, Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen, und den rechtzeitigen Eingang der USt für den verkürzten Besteuerungszeitraum zu sichern, bevor die Vermögenswerte des Unternehmers aufgezehrt sind. Sofern die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die USt-Jahreserklärung zum vorzeitigen Übermittlungszeitpunkt noch nicht vorliegen, können die Erklärungsvordrucke des Vorjahrs nach entsprechender Abänderung verwertet werden. Auch die vorgeschriebene Monatsfrist kann grundsätzlich nach § 109 AO verlängert werden. Einem Antrag auf Fristverlängerung dürfte von den Finanzbehörden i. d. R. entsprochen werden, wenn die sich aus der Betriebsaufgabe ergebende USt bereits ordnungsgemäß im Voranmeldungsverfahren angemeldet und entrichtet worden ist. Wird die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahrs eingestellt, so liegt kein verkürzter Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 3 UStG vor, es sei denn, sie wurde erst im Laufe des Kalenderjahrs begonnen. Für die Übermittlung der USt-Jahreserklärung gilt in diesen Fällen die allgemeine Frist.
Rz. 70
Rechtslage für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen: Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO ist die USt-Jahreserklärung spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu übermitteln. Die Umsatzsteuererklärung für das Kj. ist somit bis Ende Juli des folgenden Kalenderjahrs zu übermitteln, weil das UStG keinen anderen Übermittlungszeitpunkt vorsieht. Dies gilt für Unternehmer, die nicht steuerlich vertreten sind. Für Umsatzsteuererklärungen, die einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kj. betreffen, ist die Übermittlungsfrist in § 18 Abs. 3 S. 2 UStG hinreichend bestimmt. Bei Eröffnung oder Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahrs nach § 16 Abs. 3 UStG oder bei Anordnung eines verkürzten Besteuerungszeitraums durch das FA nach § 16 Abs. 4 UStG ist die USt-Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln.
Sofern der Unternehmer eine Person i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der USt-Jahreserklärung (§ 149 Abs. 3 Nr. 4 AO) beauftragt hat, ist die Erklärung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Damit ist für Unternehmer, die steuerlich vertreten sind, die Übermittlungsfrist auf 14 Monate verlängert worden.
Allerdings kann das FA gem. § 149 Abs. 4 AO eine frühere Übermittlung als die in Abs. 3 genannte anordnen, wenn z. B. Erklärungen im vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht oder verspätet abgegeben wurden oder wenn eine Außenprüfung vorgesehen ist.
Endet die unternehmerische Tätigkeit vor oder mit Ende des Besteuerungszeitraums, ist § 149 Abs. 3 AO ebenfalls nicht anzuwenden. Hier geht die Regelung des § 18 Abs. 3 S. 2 UStG vor.
Rz. 71
Die gesetzliche Übermittlungsfrist kann ab 2018 gem. § 109 AO vom FA über die in Rz. 69a genannten Fristen nur noch in eingeschränktem Maß verlängert werden. So kann die in § 149 Abs. 3 AO auf den letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gesetzte Frist gem. § 149 Abs. 2 AO nur verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Übermittlungsfrist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Die gesetzliche Regelung tritt für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, an die Stelle des bisherigen Fristenerlasses.
Rz. 71a
Die Übermittlung ...