Rz. 116
Vorsteuern sind stets nur in dem EU-Mitgliedstaat erstattungsfähig, in dem sie angefallen sind. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die materiellen Vorschriften über den Vorsteuerabzug, die im Erstattungsland gelten. Die Vorsteuervergütung ist in allen EU-Mitgliedstaaten beschränkt auf den Umfang, der für den Vorsteuerabzug nach dem jeweiligen nationalen Recht für die "normale" Umsatzsteuerveranlagung gilt. Vorsteuern auf bestimmte Kosten können nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geltend gemacht werden. Die meisten Staaten kennen sog. Vorsteuerausschlüsse. Das betrifft insbesondere den Bereich der Repräsentationskosten sowie Reisekosten und Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung. Aber auch im Bereich der Kfz-Aufwendungen existieren z. T. weitreichende Vorsteuerausschlüsse.
Rz. 117
Über die Höhe der Erstattung bestimmt nicht der Staat allein, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Unternehmer, der in seinem Sitzstaat nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen (Erstattungs-)Staat angefallen sind. Auch Unternehmer, die mit ihren Umsätzen im Sitzstaat steuerpflichtig sind und im Erstattungsstaat steuerbefreit, haben Anspruch auf partielle Rückerstattung der im Erstattungsstaat angefallenen Vorsteuern.
Rz. 118
Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die z. T. den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Ist der Antragsteller in seinem Sitzstaat nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat er also nur Anspruch auf partielle Rückerstattung von im Erstattungsstaat angefallenen Vorsteuern.
Die in Frankreich ansässige Bank B erzielt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze in Frankreich. Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs für B in Frankreich beträgt 40 %. B stellt einen Vergütungsantrag in Deutschland, der auf Eingangsleistungen beruht, die B in Deutschland für Zwecke eines steuerpflichtigen Umsatzes in Frankreich bezogen hat. B kann nur eine Vorsteuervergütung von 40 % der USt erhalten, die ihr in Rechnung gestellt worden ist. Die in Deutschland praktizierte wirtschaftliche Zuordnung des Eingangsumsatzes zu einem Ausgangsumsatz, der im vorliegenden Fall, wäre die Bank in Deutschland ansässig, in Deutschland das Vorsteuerabzugsrecht in voller Höhe auslösen würde, kommt bei der Anwendung der Deckelungsregelung im Vorsteuervergütungsverfahren also nicht zum Tragen. Die Bank B kann in Deutschland keine günstigere Vorsteuervergütung erreichen, als sie dem Vorsteuerabzug in ihrem Sitzstaat entspricht.
Rz. 119
Der Umfang des Erstattungsanspruchs eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers, der teils steuerpflichtige, teils steuerfreie Ausgangsumsätze bewirkt, ermittelt sich komplex, wenn der Erstattungsstaat neben einem Pro-rata-Satz auch noch konkrete Vorsteuerausschlüsse kennt. Zunächst muss der Erstattungsstaat (in Deutschland das BZSt) feststellen, wie hoch der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers ist. Dieser Pro-rata-Satz bestimmt das Höchstmaß des Vergütungsanspruchs. In einem 2. Berechnungsschritt muss der Erstattungsstaat prüfen, ob die im Sitzstaat steuerpflichtigen – zum Vorsteuerabzug berechtigenden – Umsätze auch im Erstattungsstaat zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn sie dort bewirkt worden wären. Ist dies nicht der Fall, muss der Pro-rata-Satz des Sitzstaats entsprechend geändert werden. Dieser ggf. geänderte Pro-rata-Satz stellt das Höchstmaß der anteilig zu erstattenden Steuerbeträge im Erstattungsstaat dar. In einem 3. Berechnungsschritt muss der Erstattungsstaat ermitteln, welche Ausgaben, für die der Antragsteller die Vorsteuererstattung beantragt, im Erstattungsstaat überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nur auf der Summe dieser Ausgaben kann der – zuvor ermittelte – Pro-rata-Satz angewendet werden.