1 Allgemeines, Zweck und Bedeutung der Vorschrift
1.1 Vorbemerkung
Rz. 1
Das in § 18 Abs. 9 UStG und ergänzend in den §§ 59 bis 61a UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren war im Rahmen der Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die 6. EG-RL eingeführt worden. Durch das UStG 1980 hatte der Gesetzgeber den Bundesminister der Finanzen erstmals ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an nicht im Inland (damals noch: Erhebungsgebiet) ansässige Unternehmer abweichend von dem normalen Besteuerungsverfahren nach den §§ 16 und 18 UStG in einem besonderen Verfahren zu regeln.
Rz. 2 einstweilen frei
Rz. 3
Aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 UStG wurde das Vorsteuervergütungsverfahren in den §§ 59 bis 61 UStDV 1980 eingeführt. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens wurde grundsätzlich dem damaligen Bundesamt für Finanzen (heute Bundeszentralamt für Steuern – BZSt) als Zentralbehörde übertragen. Bei der Regelung des Vorsteuervergütungsverfahrens hatte sich der Verordnungsgeber leiten lassen von der seinerzeit im Entwurf bereits vorliegenden 8. EG-RL, die am 1.1.1981 in Kraft trat. Der Verordnungsgeber hatte den Kreis der unter das Verfahren fallenden Unternehmer jedoch ausgedehnt, sowohl in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen als auch in Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen (= Einbeziehung der Unternehmer aus Drittstaaten). Zu weiteren Erläuterungen zur Einführung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 1.1.1980 vgl. BMF v. 11.7.1980. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Vergütungsverfahrens vor, können die VSt-Beträge nur in diesem besonderen Verfahren vergütet werden. Eine Berücksichtigung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ist ausgeschlossen.
Rz. 4 – 18 einstweilen frei
1.2 Entwicklung der Vorschrift und der ergänzenden Regelungen der UStDV (seit 2010)
1.2.1 Jahressteuergesetz 2009 – Änderungen ab 1.1.2010
Rz. 19
Durch Art. 7 Nr. 13 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) v. 19.12.2008 war § 18 Abs. 9 UStG mWv 1.1.2010 (Art. 39 Abs. 9 JStG 2009) neu gefasst, und durch Art. 8 Nr. 6, 7 und 8 JStG 2009 die §§ 59 und 61 UStDV neu gefasst und § 61a UStDV neu in die VO eingefügt worden (ebenfalls mWv 1.1.2010, Art. 39 Abs. 9 JStG 2009). Die Gesetzesänderungen gingen darauf zurück, dass mit der RL 2008/9/EG v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige das Verfahren der Vorsteuervergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mWv 1.1.2010 unionsrechtlich neu geregelt worden war, während das Vergütungsverfahren für Drittstaatenunternehmer nach der 13. EG-RL unverändert blieb. Dementsprechend ist nach § 27 Abs. 14 UStG § 18 Abs. 9 UStG i. d. F. des JStG 2009 auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden.
1.2.1.1 Neufassung § 18 Abs. 9 UStG
Rz. 20
§ 18 Abs. 9 S. 1 UStG war unverändert geblieben. S. 2 der Vorschrift regelte im Einzelnen den Umfang der Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe der Vergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, die Art und Umfang des Nachweises des Vorsteuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheids über die Vorsteuervergütung sowie die Verzinsung des Vergütungsbetrags geregelt werden. Die alten S. 3 bis 5 des § 18 Abs. 9 UStG wurden gestrichen. Die die Einschränkungen des Vorsteuervergütungsverfahren regelnden alten S. 6 bis 8 wurden die neuen S. 4 bis 6.
Rz. 21
Der neue S. 3 von § 18 Abs. 9 UStG beschränkte die Höhe der Vergütung auf den Betrag der Vorsteuern, den ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erhalten würde, wenn zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ein Pro-rata-Satz angewendet wird.
Rz. 22
§ 18 Abs. 9 i. d. F. ab 1.1.2010 enthält im Vergleich zur Vorgängerregelung in S. 2 eine konkrete Liste mit 6 Bereichen, für die die Ermächtigung auf Erlass der in S. 1 genannten DV gilt. Hierbei fällt auf, dass S. 2 der Vorsc...