Rz. 148
Gemäß § 18a Abs. 10 UStG ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, eine von ihm abgegebene ZM innerhalb von einem Monat zu berichtigen, wenn er nachträglich erkennt, dass diese Meldung unrichtig oder unvollständig war. Diese Verpflichtung zur Berichtigung ist unbedingt von einer bloßen Änderung der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden, bei der sich nachträglich etwa der Preis der gelieferten Ware ermäßigt.
Zu beachten ist, dass die ursprünglich in § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG (Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen) enthaltene Verweisung auf § 18a Abs. 10 UStG mit dem JStG 2022 aufgehoben wurde (Rz. 155a).
Rz. 149
Da die ZM der verwaltungsmäßigen Kontrolle innergemeinschaftlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen dienen soll, ist die Richtigkeit der abgegebenen Meldungen von zentraler Bedeutung für dieses Kontrollsystem. Erkennt ein Unternehmer nun nachträglich die Unrichtigkeit einer von ihm abgegebenen ZM, dann gilt die Verpflichtung zur Berichtigung nach § 18a Abs. 10 UStG mit der Maßgabe, dass die Angaben innerhalb von einem Monat zu berichtigen sind, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat. Bei den hier betroffenen Unrichtigkeiten wird es sich zumeist um Fehler in den Zahlenangaben handeln (z. B. Zahlendreher, falsche USt-IdNr. oder die Angabe versehentlich nicht erfasster Leistungsempfänger). Zu berichtigen ist eine ZM auch, soweit der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach dem Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst unterblieben ist.
Rz. 150
In der zu berichtigenden ZM sind die zu berichtigenden Daten mit den tatsächlichen Daten neu zu erfassen oder die bisher fehlenden Daten neu anzugeben. Alle richtigen Daten der bisherigen ZM sind dabei nicht erneut zu melden (Tz. 12 der Anleitung zur ZM). Die Berichtigung muss gesondert auf einem amtlichen Vordruck für den betroffenen Meldezeitraum vorgenommen werden, für jeden Meldezeitraum bedarf es einer selbstständigen Berichtigungserklärung. Die Berichtigung erfolgt also nicht etwa in der nächsten turnusmäßig anfallenden ZM, es bedarf einer separaten Erklärung, die ausdrücklich als berichtigte Erklärung zu kennzeichnen ist; dazu ist ein spezielles Feld im Vordruck anzukreuzen. Das Erfordernis einer separaten ZM ist dabei nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen, es kann aber aus Abschn. 18a.5 Abs. 1 S. 1 UStAE geschlossen werden, in dem von der Abgabe einer "gesonderten Erklärung" gesprochen wird.
Rz. 151
Rechtzeitig ist die Berichtigung einer ZM nach § 18a Abs. 10 UStG dann, wenn die Meldung innerhalb von einem Monat übermittelt wird, nachdem der Unternehmer die Unvollständigkeit erkannt hat. Für die Fristwahrung ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der berichtigten ZM beim BZSt maßgeblich. Die Verletzung dieser Pflicht ist in § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG zwar ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit strafbewehrt , besonders praxisrelevant dürfte diese Regelung allerdings nicht sein. Das findet seine Ursache schon darin, dass die Überprüfung des Zeitpunkts der Feststellung der Unrichtigkeit durch den Unternehmer in vielen Fällen nur schwer durch die Finanzverwaltung möglich sein wird; Einwendungen eines Unternehmers hinsichtlich des zutreffenden Berichtigungszeitpunkts werden daher zumeist nicht zu widerlegen sein.
Rz. 152
Inhaltlich ist bei der Berichtigung zunächst immer auf der Seite 1 des Vordrucks unter der Kennzahl "03" eine "1" einzutragen. Das weitere Vorgehen ist dann davon abhängig, welche inhaltlichen Angaben zu berichtigen sind.
Rz. 153
Ist eine falsch angegebene USt-IdNr. zu berichtigen, so ist in der ersten Zeile zunächst in der Spalte 1 die falsch angegebene USt-IdNr. zu nennen. In der zweiten Spalte ist als Summe eine "0" einzutragen. Nur bei einer Lieferung i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ist in Spalte 3 eine "0" einzutragen. In der nächsten Zeile ist dann in der ersten Spalte die zutreffende USt-IdNr. einzutragen und in Spalte 2 oder 3 – je nach Art der Leistung – die entsprechende Bemessungsgrundlage.
Rz. 154
Ist die Bemessungsgrundlage einer Leistung zu berichtigen, so ist unter der USt-IdNr. des ausländischen Unternehmers die zutreffende Bemessungsgrundlage für den Meldezeitraum anzugeben. Dabei ist also nicht der zu viel oder zu wenig gemeldete Betrag – die Differenz – anzugeben, sondern der Gesamtbetrag.
Rz. 155
Wurden innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gemeldet, die nicht oder nicht in dem Meldezeitraum getätigt worden sind, müssen diese storniert werden. Dazu ist in der Berichtigungsanmeldung in der Spalte 1 zunächst die USt-IdNr. anzugeben, unter der die Angabe irrtümlich gemacht wurde, sowie in Spalte 2 eine "0"...